Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und (adoptierte) Kinder haben in Deutschland Anspruch auf einen Pflichtteil. Auch andere Verwandte (beispielsweise Enkel) können unter bestimmten Umständen ihren Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen. Sind Sie enterbt worden oder gehen Sie davon aus, zu Unrecht einen zu geringen Anteil geerbt zu haben? Dann beraten wir Sie gerne.
Im Rahmen der Erbengemeinschaft ist zu regeln, wie die Miterben untereinander mit dem Nachlass verfahren wollen und wie dieser zu verwalten ist. Dabei bestehen zwischen den Miterben umfassende Mitwirkungspflichten sowie Mitwirkungsrechte im Rahmen der notwendigen oder ordentlichen Verwaltung des Nachlasses.
Wichtig ist insbesondere, dass kein Miterbe befugt ist, unter Ausschluss der übrigen Miterben über Nachlassgegenstände zu verfügen. Vielmehr sind die Miterben verpflichtet, gemeinsam die Verwaltung des Nachlasses sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzunehmen.
Entscheidend ist, dass eine Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen auf Teilung angelegt ist. Dementsprechend kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das bedeutet, dass das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird.
In diesen Fällen ist zu regeln, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben aufgeteilt oder als Voraussetzung für die Auseinandersetzung zu liquiden Mitteln gemacht werden können (bspw. Grundstücks-/Immobilienverkauf). Soweit hier Uneinigkeit zwischen den Miterben besteht, kann es zu Versteigerungen der Nachlassgegenstände kommen. Bei Immobilien ist dies die sogenannte Teilungsversteigerung. Die Teilungsversteigerung kann im Einzelfall zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, kann aber auch als taktische Chance im Verhältnis zu den weiteren Miterben verstanden werden.
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