Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und (adoptierte) Kinder haben in Deutschland Anspruch auf einen Pflichtteil. Auch andere Verwandte (beispielsweise Enkel) können unter bestimmten Umständen ihren Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen. Sind Sie enterbt worden oder gehen Sie davon aus, zu Unrecht einen zu geringen Anteil geerbt zu haben? Dann beraten wir Sie gerne.
Im Rahmen der Erbengemeinschaft ist zu regeln, wie die Miterben untereinander mit dem Nachlass verfahren wollen und wie dieser zu verwalten ist. Dabei bestehen zwischen den Miterben umfassende Mitwirkungspflichten sowie Mitwirkungsrechte im Rahmen der notwendigen oder ordentlichen Verwaltung des Nachlasses.
Wichtig ist insbesondere, dass kein Miterbe befugt ist, unter Ausschluss der übrigen Miterben über Nachlassgegenstände zu verfügen. Vielmehr sind die Miterben verpflichtet, gemeinsam die Verwaltung des Nachlasses sowie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzunehmen.
Entscheidend ist, dass eine Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen auf Teilung angelegt ist. Dementsprechend kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das bedeutet, dass das Vermögen einer Personenmehrheit unter den Mitgliedern verteilt und die Gemeinschaft oder Gesellschaft aufgelöst wird.
In diesen Fällen ist zu regeln, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben aufgeteilt oder als Voraussetzung für die Auseinandersetzung zu liquiden Mitteln gemacht werden können (bspw. Grundstücks-/Immobilienverkauf). Soweit hier Uneinigkeit zwischen den Miterben besteht, kann es zu Versteigerungen der Nachlassgegenstände kommen. Bei Immobilien ist dies die sogenannte Teilungsversteigerung. Die Teilungsversteigerung kann im Einzelfall zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, kann aber auch als taktische Chance im Verhältnis zu den weiteren Miterben verstanden werden.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Am besten lassen sich Erbstreitigkeiten verhindern, indem sie gar nicht erst entstehen: Wir beraten Sie, wie Sie Ihren Nachlass aufteilen können, was Sie dabei beachten müssen und informieren Sie auch über die Grenzen Ihres letzten Willens.
Durch ein Testament kann bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Sollten die eingesetzten Erben wegfallen, können Ersatz-Erben eingesetzt werden. Hinsichtlich einzelner Gegenstände ist es möglich, Vermächtnisse festzulegen. Darüber hinaus können Auflagen, Teilungsanordnungen oder sonstige Bedingungen in ein Testament aufgenommen werden. Zusätzlich kann beispielsweise die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben im Einzelfall in Betracht kommen.
Ziel der Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist zudem, von vornherein Ungereimtheiten zu vermeiden – die im Einzelfall dazu führen können, dass das seitens des Erblassers gewollte Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören insbesondere unklare Formulierungen in der letztwilligen Verfügung, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen bzw. das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.
Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Sofern Sie die Anschaffung des Flugzeugs über die Aufnahme eines Darlehens oder eines Leasings finanzieren, können wir Sie bei der Erwerbstransaktion optimal beraten: Hierunter fallen sowohl das Erstellen und Verhandeln eines für Ihre Zwecke passenden Finanzierungsvertrages, eventuelle Pfandrechte sowie sonstige Sicherheitenvereinbarungen.
Weiterhin koordinieren wir die Abläufe zwischen Ihnen als Käufer:in, Ihrer Bank, Verkäufer:innen und Operator:innen. Dabei stellen wir sicher, dass die Anforderungen des Kreditinstituts für die Kreditauszahlung erfüllt werden können, sodass der Kaufpreis bei der technischen Abnahme und Übergabe Ihres Business Jets fließen kann.
Unser Team hat bereits Flugzeugfinanzierungen im Wert von 5,6 Milliarden EUR beraten. Außerdem arbeiten wir mit dem erfahrenen und idealen Ansprechpartner in puncto Investitionsvorhaben zusammen: FM LeasingPartner GmbH.
Beim Kauf und Verkauf von Flugzeugen aus und in die Europäische Union können ggf. Einfuhrumsatzsteuern und Zölle anfallen. Bereits bei der Landung auf dem ersten Zollflughafen muss dies ordnungsgemäß deklariert werden. Andernfalls könnte bei der betrieblichen Nutzung zum einen Ihre Umsatzsteuererstattung gefährdet werden, zum anderen ist je nach Übergabeort das Anfallen weiterer Transaktionsabgaben möglich.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit dem Ex- und Import von Flugzeugen optimieren wir sowohl Ihre Transaktion als auch die Übergabe Ihres Business Jets.
Für die Verkehrszulassung Ihres Flugzeugs müssen Sie viele Unterlagen ausfüllen und einreichen. Unabhängig davon, ob Sie Ihren Business Jet auf den Kanal-, Jungferninseln oder unter deutscher Flagge beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) in Braunschweig registrieren wollen – wir beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation sowie der Registrierung.
Häufig fehlt sowohl das nötige Know-how als auch das Personal, um ein Flugzeug nach den Vorschriften der EASA (European Union Aviation Safety Agency) und des LBAs (Luftfahrt Bundesamt) zu unterhalten. Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Maschine durch eine Person als luftfahrtrechtlichen Halter betreiben zu lassen, gehen damit vielfältige rechtliche und wirtschaftliche Fragen einher. Sowohl bei deren Beantwortung als auch der Vertragsgestaltung stehen wir Ihnen zur Seite.
Wir prüfen sowohl die rechtliche Zulässigkeit als auch die steuerlichen Folgen – abhängig von Ihrer avisierten Eigennutzung, Fremdvermietung zur Kostensenkung, dem Einsatz für den Werkverkehr im Konzern oder der gemeinsamen Nutzung mit anderen Miteigentümer:innen. Darunter fallen z. B. Themen wie Umsatzsteuerbefreiung, Mineralölsteuer oder Betriebskosten als absetzbare -ausgaben bei Zweckgesellschaften.
Darüber hinaus übernehmen wir für Sie sowohl die Vermittlung der optimalen Partner:innen als auch die Erstellung der notwendigen Vertragsdokumentationen. Beispielsweise bei der Nutzung eines fremden Air Operator Certificate (AOC) oder der Durchführung der Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO).
Für viele Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Geschäftsflugzeugen sowie auch deren rechtliche Berater:innen, gehören weder der Kauf noch der Verkauf der Maschinen zum täglichen Geschäft. Die Gefahr ist groß, in einer unbekannten Materie die Fallstricke zu übersehen und zu stolpern. Wir kümmern uns deshalb um die saubere Abwicklung der Transaktion.
Unser Beratungsziel ist es, Ihre Interessen zu schützen und zu vertreten. Das bedeutet mehr als nur die konkrete Planung und Dokumentation der Transaktion: Es müssen kreative Lösungen entwickelt und das Geschäft schnell zum Abschluss gebracht werden, ohne sich in möglichen Randproblemen zu verlieren. Wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg: von der Beratung zu technischen Fragen vor dem Kauf bis hin zu Steuerfragen und zur Verzollung.
Wir sind für Sie 24/7 im Einsatz, um Ihre Transaktion schnell abzuschließen. Mit über 150 durchgeführten Transaktionen verfügen wir bereits über einen hohen Erfahrungsschatz. Dank einer Gebührenobergrenze (Cap) und ständigen Kostenstandmitteilungen behalten Sie über Ihr Kostenvolumen bei uns stets den Überblick. Zudem arbeiten wir mit Deutschlands größtem herstellerunabhängigen Flugzeug-Makler zusammen: der BAS – Business Aviation Services.
Zur Haftungstrennung werden Flugzeuge häufig nicht in der eigenen operativen Gesellschaft betrieben, sondern in dementsprechenden Haltergesellschaften. Zusammen mit unseren Notaren können wir alle dafür notwendigen Leistungen aus einer Hand anbieten und Sie bei diesem Prozess betreuen: von der Gründung einer nationalen oder internationalen Zweckgesellschaft bis zur rechtlichen Verknüpfung mit den Flugzeughalter:innen.
Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Bei Schäden an Flugzeugen kann es schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Versicherungen kommen. Wenn ein Pilot beispielsweise Fehler bei der Flugvorbereitung macht, die zu einem Unfall führen, können Haftpflichtversicherungen den Piloten regresspflichtig machen oder Kaskoversicherungen die Leistung bei vermuteter grober Fahrlässigkeit verweigern. Solche Fälle erfordern oft eine gerichtliche Klärung, um zu bestimmen, ob Sicherheitsvorschriften verletzt wurden. Um seine Ansprüche gegen Versicherungen durchzusetzen, ist fundiertes Wissen im Luftrecht und Versicherungsrecht unerlässlich.
Das sogenannte Wet-Leasing oder ACMI-Leasing, also die Vercharterung von Flugzeugen mitsamt Besatzung, Wartung und Versicherung hat sich inzwischen zu einer wichtigen Nutzungsform entwickelt. Aufgrund eines wechselnden und oftmals kurzfristigen Kapazitätsbedarfs kommerzieller Fluggesellschaften und den zum Teil herrschenden Lieferengpässen seitens der Flugzeughersteller haben sich unterschiedliche Formen des Wet-Leases herausgebildet, um dem sehr individuellen Bedarf der jeweiligen Fluggesellschaften Rechnung zu tragen. Demgemäß entwickeln wir für Sie die hierzu passenden Verträge individuell und bedarfsgerecht, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung der Qualitätsstandards in Bezug auf Wartungszustand, Qualifikation der Besatzung sowie die finanzielle Absicherung durch Sicherheitsleistungen.
In den letzten Jahrzehnten ist der Leasingmarkt in Bezug auf Flugzeuge sehr stark gewachsen. Flugzeuge werden von großen Leasinganbietern in großen Stückzahlen kommerziellen Fluggesellschaften in verschiedenen Varianten zur Nutzung überlassen. Grundlage hierfür bilden zumeist sehr komplexe und umfangreiche Vertragswerke. Wir durchdringen diese Materie für Sie und sorgen für eine interessengerechte Lösung, u.a. im Hinblick auf die delivery und redelivery conditions, den Nutzungsumfang sowie Folgen bei eventuellen Verstößen gegen Vertragspflichten (default situations). Darüber hinaus koordinieren wir die Abwicklung und Umsetzung des Vertrages, um für Sie ein optimales Ergebnis zu erzielen.
An der Schnittstelle vom Arbeitsrecht zum Luftrecht sind vertiefte Kenntnisse bei der Rechtsgebiete unabdingbar. Die Anreise zur Homebase ist aus Sicht des Arbeitszeitgesetz eine anderer, als es das FRMS vorsieht. Ob und wann Ihr Pilot(schein-)selbständig ist, oder ein Angestellter, ist ohne die Kenntnis der mannigfaltigen Rechtsprechung kaum zu sagen. Unser Arbeitsrechtsteam berät diverse gewerbliche Luftfahrtunternehmen und kann Ihnen bei diesen Fragenhelfen, ohne ins Straucheln zu geraten.
Die Wartung bildet eine wesentliche Grundlage für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes. Wir beraten beim Abschluss von entsprechenden Rahmenverträgen für Base- und Line Maintenance und verhandeln Verträge bezüglich der Lieferung technischer Komponenten und Avionik.
Als Justiziar des GATE e.V. sind wir dicht dran an den wiederkehrenden Fragen, die Ihr Unternehmen betrifft. Dies ermöglicht uns eine schnelle, günstige und fundierte Beratung. Ob Sie als ausländischer Konzern rechtliche Fragen zu Ihrem Tochterunternehmen in Deutschland haben, einen Rahmenlieferungsvertrag gestalten wollen, oder allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Einkauf brauchen, wir haben die richtige Lösung parat. Dabei ist für uns das Luftsicherheitsgesetz keine Überraschung, und wir bewegen uns mit einem Vorfeldfahrzeug genauso sicher wie mit einem vertikalen Gepäckförderband.
Sie schildern uns Ihre Situation, wir sichten Ihre Dokumente. Wir geben Ihnen so bald wie möglich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall ab.
Unsere Expert:innen beraten Sie zu Ihren Erfolgschancen bzw. den individuellen Möglichkeiten für Ihren Fall.
Wir beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, bis Ihr Anliegen erfolgreich umgesetzt wird.