Lohnfortzahlung während COVID-19

In diesem Artikel erfahren Sie, wann Ihre Arbeitnehmer:innen in Isolierung/Quarantäne Anspruch auf Lohnfortzahlung haben – und wann nicht.

Wer krank ist, erhält in Deutschland seine Lohnfortzahlung – oder? Die typische Juristenantwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an. Denn im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind diverse Szenarien entstanden, in denen Arbeitgeber:innen das Gehalt an Ihre Angestellten eben nicht wie gewohnt weiterzahlen.

In diesem Artikel erfahren Sie, wann Ihre Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben – und wann nicht. Bei Fragen zu Quarantäne, Arbeitsentgelt und allgemeinen Fragen zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ab ins Home Office

Wenn Arbeitnehmer:innen positiv auf das Virus getestet werden, wird das Gesundheitsamt in jedem Fall eine zehntägige Isolierung anordnen – auch, wenn keine Symptome auftreten. In diesem Fall sollten Sie zunächst prüfen, ob die Arbeit auch im Home Office ausgeführt werden kann. Ist das der Fall, kann Ihr:e Arbeitnehmer:in ganz normal von zu Hause arbeiten und erhält dann selbstverständlich auch das normale Entgelt. In diesem Szenario ist es unerheblich, ob der/die Arbeitnehmer:in geimpft, genesen oder keines von beidem ist.

Isolierung oder Quarantäne?

Im Infektionsschutzgesetz wird zwischen Isolierung und Quarantäne unterschieden. Eine Isolierung wird dann angeordnet, wenn eine Infektion mit COVID-19 durch einen PCR-Test bestätigt wurde. Für eine Quarantäne muss keine Infektion bzw. Symptomatik vorliegen. Sie wird meistens für Kontaktpersonen von Erkrankten verordnet oder nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet. Die Quarantäne kann sowohl behördlich angeordnet sein als auch freiwillig erfolgen.

Vermeidbare Isolierung

Doch was, wenn die Arbeit im Home Office nicht infrage kommt? Hier wird zwischen ungeimpften und geimpften Arbeitnehmern unterschieden. Geimpfte Personen, die sich in Isolierung begeben müssen, haben Anspruch auf ihre Lohnfortzahlung. Als Arbeitgeber können Sie diese Kosten jedoch zurückfordern – in Niedersachsen sind die jeweiligen Gesundheitsämter Ihr Ansprechpartner.

Für ungeimpfte Personen, deren (symptomlose) Infektion vermeidbar gewesen wäre, gilt dieser Anspruch nicht. Sie haben keinen Lohnanspruch. Dieselbe Regelung gilt – auch für Geimpfte und Genesene – bei einer behördlich angeordneten Quarantäne in einem Hochrisikogebiet. Die Liste der Hochrisikogebiete ist lang – fast alle Landkreise Österreichs gehören dazu, Italien, Großbritannien und die Niederlande. Arbeitnehmer:innen sollten dieses Risiko also in ihre Urlaubsplanung einkalkulieren!

Keine Lohnfortzahlung für Ungeimpfte

Ebenfalls von der Lohnfortzahlung ausgeschlossen sind ungeimpfte Personen, die sich in Quarantäne begeben müssen. Dies kann das Gesundheitsamt beispielsweise anordnen, wenn…

  • Angehörige aus demselben Haushalt erkrankt sind und einen positiven PCR-Test vorweisen können
  • die Person keine FFP2-Maske trägt, keine Mindestabstände einhält und Kontakt mit einer infizierten Person hatte
  • die Person sich für mehr als 10 Minuten in einem Raum mit einer infizierten Person aufgehalten hat (unabhängig vom Abstand und korrekt getragenen Masken)

Ihr Auskunftsrecht als Arbeitgeber

Circa 73 Prozent der Deutschen sind aktuell vollständig gegen COVID-19 geimpft (Stand: Januar 2022). Als Arbeitgeber haben Sie ein Auskunftsrecht zum Impfstatus Ihrer Mitarbeitenden – schließlich hängt davon ab, ob Sie sich das Entgelt über das Gesundheitsamt erstatten lassen können. Wenn Mitarbeitende die Auskunft verweigern oder aber ungeimpft sind, dürfen Sie das Entgelt für die versäumte Arbeitszeit einbehalten.

Und bei Arbeitsunfähigkeit?

Doch was, wenn Mitarbeitende nicht nur in Isolation oder Quarantäne müssen, sondern auch tatsächlich erkrankt und aufgrund ihrer Symptome arbeitsunfähig sind? In diesem Fall sind zunächst alle Arbeitnehmer:innen gleich zu behandeln: Wer krank ist, hat sechs Wochen lang einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung; danach erhält er/sie Krankengeld von der Krankenkasse als Entgeltersatzleistung.

Ausnahmen davon können höchstens dann gelten, wenn die Ansteckung mit Corona nachweislich absichtlich erfolgt ist – etwa im Rahmen einer „Corona-Party“ , um anschließend den Genesenenstatus zu erreichen. Eine absichtliche Ansteckung kommt einem Arbeitspflichtverstoß gleich – in diesem Fall müssen Sie kein Entgelt fortzahlen.

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Christoph Heidelberg

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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