Was bedeutet die Impfpflicht für Arbeitgeber?

Hier erfahren Sie, welchen Handlungsspielraum Sie als Arbeitgeber im Umgang mit impfunwilligen Mitarbeitenden haben.

Am 16. März tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft: Fast alle Mitarbeitenden in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen müssen dann ihren vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können. Neben Ärzt:innen, Pflegepersonal und medizinischen Fachangestellten ist die Impfung dann auch für Heilpraktiker:innen, Schulbegleiter:innen oder Reinigungskräfte in Pflegeheimen Pflicht. Ohne Impfung drohen empfindliche Bußgelder für den Arbeitgeber – und der Verlust des Arbeitsplatzes für die Angestellten.

Gerade im Gesundheitswesen sind bereits die meisten Mitarbeitenden längst geimpft. Doch wie geht es weiter für jene, die eine Impfung allen Warnungen zum Trotz verweigern – oder gar versuchen, die Impfpflicht „auszutricksen“? Und welche Handlungsspielräume haben Sie als Arbeitgeber?

Wenn Angestellte sich nicht impfen lassen: Wie geht es weiter?

Unabhängig davon, wie Sie als Arbeitgeber über die einrichtungsbezogene Impfpflicht denken: Das Infektionsschutzgesetz ist in seinen Anforderungen sehr eindeutig. Wer bis zum 16. März

  • keinen vollständigen Impfschutz oder
  • keinen Genesenennachweis oder
  • keinen medizinischen Nachweis, dass er/sie nicht geimpft werden kann

vorlegen kann, riskiert seinen Job.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, fehlende oder möglicherweise gefälschte Impfnachweise an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt untersucht diese Fälle und kann den betroffenen Personen gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für ihre bisherigen Arbeitsstätten aussprechen.

Ist dieser Fall eingetreten, kann der betreffende Mitarbeitende seine Tätigkeit nicht mehr ausüben und erhält auch keinen Lohn mehr.

Kündigungen sind möglich

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt – und impfunwillige Arbeitnehmer:innen werden sich möglicherweise darauf berufen, dass sie nach einer (unbezahlten) Freistellung bis Jahresende weiter beschäftigt werden müssten. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen möchten, ist auch eine Kündigung aufgrund des fehlenden Impfnachweises möglich.

In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitenden – also beispielsweise in vielen Arztpraxen – gilt ohnehin kein Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann also ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen und auch eine Abmahnung ist nicht nötig.

Für größere Betriebe gilt: Ein Krankenpfleger, der im März 2022 weiterhin Kontakt mit immungeschwächten Patienten haben möchte, kommt einem LKW-Fahrer ohne Führerschein gleich. Es ist seine Entscheidung, nicht die nötigen Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufs zu erfüllen. Damit sind die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung erfüllt.

Ausnahmen hiervon können dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund von Krankheit seinen zweiten Impftermin verschieben musste und dieser nach dem 15. März kurz bevorsteht. Und auch Lieferengpässe der Impfstoffe sind im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich als Ausnahmeszenario erwähnt.

„Leberkäsparty“ als Betrugsversuch

Für ungeimpfte Arbeitnehmer:innen in gesundheitsnahen Berufen wird es also ernst. Aus den Erfahrungen unserer Nachbarländer sowie aus Blogs und Chatgruppen der Impfgegner:innen wissen wir, dass einige Arbeitnehmer:innen versuchen werden, das Gesundheitsamt auszutricksen: Entweder durch lange Krankschreibungen für simulierte Krankheiten oder durch die absichtliche Ansteckung mit COVID-19. Mit sechs Monaten Genesenenstatus ließe sich so zumindest Zeit gewinnen.

Wenn Sie informiert werden, dass eine Ansteckung mit dem Virus absichtlich erfolgt ist, kommt dies einem Arbeitspflichtverstoß gleich. Sie sind nicht verpflichtet – wie in normalen Krankheitsfällen – das Entgelt fortzuzahlen. Auch eine Abmahnung kann in diesem Fall gerechtfertigt sein. Selbst wenn Ihre Angestellten nicht freimütig von der absichtlichen Ansteckung berichten werden, sollten Sie hellhörig werden, falls Mitarbeitende berichten, dass sie nach dem Besuch einer Party erkrankten: In Bayern luden Infizierte bei sogenannten „Leberkäsparties“ all jene ein, die sich so den Genesenenstatus erhofften.

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Christoph Heidelberg

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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