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Erfolg im Presserecht

activelaw hat erfolgreich zwei Mandanten verteidigt, die kritisch über ein Unternehmen berichtet hatten, gegen welches strafrechtlich ermittelt wurde. Das Unternehmen wollte den Artikel verbieten lassen, da er sie identifizierte. Das Landgericht Köln entschied am 08.05.2024, dass ein generelles Verbot eines identifizierenden Artikels unzulässig sei, da ein öffentliches Interesse an den Vorgängen bestünde. Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes lobte die Entscheidung als verfassungsmäßig und kritisierte ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart als verfassungswidrig. Sollte das Oberlandesgericht Köln diese Entscheidung bestätigen, könnte der Fall vor dem Bundesgerichtshof landen.

Erfolg im Presserecht

 

activelaw hat sich für zwei Mandanten erfolgreich gegen den Versuch gewehrt, sie gerichtlich mundtot machen zu lassen. Die Mandanten hatten im Rahmen eines Artikels kritisch über Vorkommnisse in einem Unternehmen berichtet. DieVorkommnisse führten zu strafrechtlichen Ermittlungen und dem Erlass von Strafbefehlengegen zwei Mitarbeiter des Unternehmens, von denen mindestens einerrechtskräftig ist.

 

Das Unternehmen und deren Gesellschafter haben beantragt, den kompletten Artikel zu verbieten, solange dieser ihre Identifikation zulasse.

 

activelaw hat dagegen eingewendet, dass eine das Unternehmen und deren Gesellschaftererkennbar machende Berichterstattung nicht per se verboten werden könne. Denn an den Vorgängen, über die berichtet wurde, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, welches der so genannten Sozialsphäre zugerechnet werden müsse. Das Unternehmen und seine Gesellschafter könnten daher allenfalls einzelne Äußerungen verbieten lassen. Dies aber auch nur dann, wenn diese Äußerungen unwahr und nicht von den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung privilegiert seien. Solche Äußerungen müsse der Kläger aber konkret benennen. Tue er dies nicht, sei die Klage unzulässig, wenn sie sich gegen einzelne Äußerungen richten solle bzw. unbegründet, wenn ein generelles Verbot einer identifizierenden Berichterstattung begehrt werde.

 

In seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 08.05.2024 (Az. 28 O 507/23) ist die Pressekammer des Landgerichts Köln dem nun gefolgt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass ein Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist. Gerade an der Bestimmung desgerichtlichen Prüfungsumfangs fehle es aber, wenn die weitere Verbreitung eines erkennbar machenden Artikels beantragt würde, nicht jede der Äußerungen aus dem Artikel aber unzulässig sei und das Verbot ggf. aus einer Gesamtschau aller indem Artikel enthaltenen Einzeläußerungen abgeleitet werden solle.

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Lena Burandt

Referentin Unternehmenskommunikation

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Erfolg im Presserecht
Pressemeldung

Erfolg im Presserecht

May 23, 2024
16:00
Uhr

activelaw hat erfolgreich zwei Mandanten verteidigt, die kritisch über ein Unternehmen berichtet hatten, gegen welches strafrechtlich ermittelt wurde. Das Unternehmen wollte den Artikel verbieten lassen, da er sie identifizierte. Das Landgericht Köln entschied am 08.05.2024, dass ein generelles Verbot eines identifizierenden Artikels unzulässig sei, da ein öffentliches Interesse an den Vorgängen bestünde. Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes lobte die Entscheidung als verfassungsmäßig und kritisierte ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart als verfassungswidrig. Sollte das Oberlandesgericht Köln diese Entscheidung bestätigen, könnte der Fall vor dem Bundesgerichtshof landen.

Das Wichtigste in Kürze
Erfolg für Activelaw: Gerichtliche Verfügung abgewendet

Die Kanzlei activelaw hat erfolgreich verhindert, dass zwei Mandanten durch eine gerichtliche Entscheidung mundtot gemacht werden.

Kritischer Bericht über Unternehmen mit strafrechtlichen Ermittlungen

Die Mandanten hatten kritisch über ein Unternehmen berichtet, das wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen Mitarbeiter in den Fokus geriet.

Antrag auf Artikelverbot wegen Identifikation gescheitert

Das Unternehmen beantragte ein Verbot des Artikels, solange eine Identifikation möglich sei, was activelaw erfolgreich verhindert hat.

Landgericht Köln: Öffentliches Interesse schützt Berichterstattung

Das Landgericht Köln entschied (noch nicht rechtskräftig), dass eine Berichterstattung nicht pauschal verboten werden kann und zu verbietende Einzeläußerungen konkret hätten benannt werden müssen.

Widerspruch zur Stuttgarter Entscheidung: Bundesgerichtshof könnte entscheiden

Das Urteil steht im Gegensatz zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, weshalb das letzte Wort ggf. der Bundesgerichtshof hat.

Erfolg im Presserecht

 

activelaw hat sich für zwei Mandanten erfolgreich gegen den Versuch gewehrt, sie gerichtlich mundtot machen zu lassen. Die Mandanten hatten im Rahmen eines Artikels kritisch über Vorkommnisse in einem Unternehmen berichtet. DieVorkommnisse führten zu strafrechtlichen Ermittlungen und dem Erlass von Strafbefehlengegen zwei Mitarbeiter des Unternehmens, von denen mindestens einerrechtskräftig ist.

 

Das Unternehmen und deren Gesellschafter haben beantragt, den kompletten Artikel zu verbieten, solange dieser ihre Identifikation zulasse.

 

activelaw hat dagegen eingewendet, dass eine das Unternehmen und deren Gesellschaftererkennbar machende Berichterstattung nicht per se verboten werden könne. Denn an den Vorgängen, über die berichtet wurde, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, welches der so genannten Sozialsphäre zugerechnet werden müsse. Das Unternehmen und seine Gesellschafter könnten daher allenfalls einzelne Äußerungen verbieten lassen. Dies aber auch nur dann, wenn diese Äußerungen unwahr und nicht von den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung privilegiert seien. Solche Äußerungen müsse der Kläger aber konkret benennen. Tue er dies nicht, sei die Klage unzulässig, wenn sie sich gegen einzelne Äußerungen richten solle bzw. unbegründet, wenn ein generelles Verbot einer identifizierenden Berichterstattung begehrt werde.

 

In seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 08.05.2024 (Az. 28 O 507/23) ist die Pressekammer des Landgerichts Köln dem nun gefolgt. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass ein Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist. Gerade an der Bestimmung desgerichtlichen Prüfungsumfangs fehle es aber, wenn die weitere Verbreitung eines erkennbar machenden Artikels beantragt würde, nicht jede der Äußerungen aus dem Artikel aber unzulässig sei und das Verbot ggf. aus einer Gesamtschau aller indem Artikel enthaltenen Einzeläußerungen abgeleitet werden solle.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes:

Die Entscheidung des Landgerichts ist nachvollziehbar und richtig. Sie ist überdies wegweisend. Denn in einem Parallelverfahren hatte das Oberlandesgericht Stuttgart einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben, der ebenfalls auf das Gesamtverbot eines identifizierbar machenden Artikels gerichtet war. Es hat dabei nicht ein Wort zu der Frage verloren, ob ein solches Verbot in Betracht komme, wenn der Artikel in weiten Teilen aus zulässigen Äußerungen bestehe. Das ist schlicht verfassungswidrig. Denn ein unspezifisches Verbot identifizierbar machender Berichterstattung kommt aufgrund der von Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn eine Erkennbarmachung des Betroffenen aus der Meinungsfreiheit überwiegenden Gründen, beispielsweise dem Schutz der Intimsphäre, per se unzulässig wäre. Es kann regelmäßig nicht gewährt werden, wenn es – wie hier – um die Kritik an Vorkommnissen in einem Wirtschaftsunternehmen geht. Das Landgericht Köln hat daher – unter Verweis auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln – völlig zurecht anders entschieden als das Oberlandesgericht Stuttgart. Sollte sich das Oberlandesgericht Köln im Falle einer Berufung der Entscheidung anschließen, dürfte allerdings der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben. Denn wenn auch das Oberlandesgericht Stuttgart im Hauptsacheverfahren nicht von seiner Rechtsauffassung abrückt, bestünden unterschiedliche Rechtsauffassungen zweier Oberlandesgerichte zum Erfordernis der Bestimmtheit äußerungsrechtlicher Unterlassungsanträge, womit eine Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zuzulassen wäre.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Köln betont die Bedeutung der Pressefreiheit und setzt klare Grenzen gegen generelle Verbote identifizierender Berichterstattung. Sie stellt sicher, dass Unternehmen und deren Gesellschafter nicht ohne Weiteres eine kritische Berichterstattung verhindern können. Diese richtungsweisende Entscheidung könnte, falls vom Oberlandesgericht Köln bestätigt, eine prägende Wirkung auf zukünftige Fälle im Presserecht haben und möglicherweise eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof erfordern.

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