Die politische Landschaft in Deutschland ist im Umbruch, und mit dem Ende der Ampel-Koalition bleiben viele Fragen offen – nicht nur politisch, sondern insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer. Zahlreiche Gesetzesvorhaben, die Wirtschaft und Gesellschaft maßgeblich prägen sollten, wurden geplant, haben es aber nicht mehr über die Ziellinie geschafft. Hier den Überblick zu behalten, fällt schwer. Doch wir schaffen Abhilfe: Hier finden Sie die wichtigsten Gesetzesneuerungen zusammengestellt, die für kleine und mittelständische Unternehmen 2025 von Bedeutung sein werden.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen im Format ZUGFeRD oder X-Rechnung empfangen können. Während zunächst nur die Empfangsbereitschaft gefordert wird, gilt ab 2027 die Pflicht zur Ausstellung für größere Unternehmen und ab 2028 für alle im B2B-Bereich.
Das 4. Bürokratieentlastungsgesetz erlaubt ab 2025 den Abschluss von Arbeitsverträgen in Textform, wodurch die bisherige Schriftform ersetzt wird. Davon ausgenommen bleiben befristete Verträge und Wettbewerbsverbote, die weiterhin handschriftlich unterzeichnet werden müssen.
Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Dazu zählen insbesondere digitale Anwendungen und technische Geräte, wobei Kleinstunternehmen teilweise ausgenommen sind.
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden, 40 Millionen Euro Umsatz oder 20 Millionen Euro Vermögen müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) in ihren Geschäftsberichten machen. Dies erfordert oft eine Digitalisierung der Prozesse zur Datenerhebung.
Ab 2025 liegt die Verantwortung für die steuerliche Begünstigung von Abfindungen gemäß der Fünftelregelung beim Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten daher auf Formulierungen zu Steuervergünstigungen verzichten, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen wird Pflicht
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht. In Deutschland erfüllen die Formate ZUGFeRD und X-Rechnung diese Anforderungen. ZUGFeRD hat den Vorteil, dass es auch als lesbares PDF dargestellt werden kann, während X-Rechnung ausschließlich maschinell auswertbar ist. Einfaches PDF genügt den Anforderungen nicht.
Während es 2025 nur um die Empfangsbereitschaft geht, müssen Unternehmen ab 2027 E-Rechnungen auch ausstellen können. Diese Regelung betrifft zunächst Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 €. Ab 2028 gilt sie für alle Unternehmen im B2B-Bereich, unabhängig vom Umsatz.
Kleinunternehmer nach §19 UStG sind von der Regelung ausgenommen. Da jedoch auch Kleinunternehmer Rechnungen empfangen oder mit Unternehmen zusammenarbeiten, die auf E-Rechnung umstellen, empfehlen wir, frühzeitig auf die elektronische Form umzustellen.
Digitaler Arbeitsvertrag ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 ermöglicht das 4. Bürokratieentlastungsgesetz den Abschluss von Arbeitsverträgen in digitaler Form und reduziert damit bürokratische Hürden. Der bisherige Schriftformzwang wird durch die Textform ersetzt, sodass Verträge per E-Mail oder als digitales Dokument ohne eigenhändige Unterschrift geschlossen werden können. Entscheidend ist, dass die Dokumente für Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sind. Eine Empfangsbestätigung durch den Arbeitnehmer bleibt erforderlich. Auch Anpassungen bestehender Arbeitsverhältnisse dürfen künftig digital erfolgen, was die HR-Verwaltung spürbar vereinfacht.
Trotz dieser Erleichterungen gibt es Ausnahmen: Befristete Arbeitsverträge und nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen weiterhin der Schriftform. Branchen, die unter den Katalog des § 2a Abs.2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen (z. B. Baugewerbe, Hotel- und Gaststättengewerbe, Logistikbranche etc.), sind ebenfalls ausgeschlossen.
Ab dem 28. Juni 2025: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab dem 28. Juni 2025 gilt, verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu ermöglichen. Dazu zählen unter anderem Hardware wie Smartphones und Computer, Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Ticketautomaten sowie Telekommunikations- und Bankdienstleistungen. Auch der elektronische Geschäftsverkehr, wie Online-Shops, fällt unter die Regelungen. Ziel ist es, die gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern und digitale Barrieren abzubauen. Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Umsatz unter zwei Millionen Euro gibt es Ausnahmen – allerdings nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten.
Die Anforderungen an Barrierefreiheit bedeuten, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet werden müssen, dass sie für alle zugänglich und nutzbar sind. Dazu gehören technische Anpassungen wie Sprachsteuerung, einfache Bedienung und Kompatibilität mit assistiven Technologien. Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, sollten frühzeitig handeln, da die Umsetzung Zeit und Investitionen erfordert.
ESG-Reporting auch für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern
Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden, mehr als 40 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 20 Millionen Euro Gesamtvermögen verpflichtet, ihre Geschäftsberichte um Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) zu ergänzen. Diese Berichte müssen auf konkreten Leistungskennzahlen basieren, die es den Unternehmen ermöglichen, ESG-Ziele zu definieren, Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen und Fortschritte zu messen. Wichtige Standards und Gesetze, die hierfür relevante KPIs bereitstellen, sind unter anderem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die EU-Taxonomie. Diese Rahmenwerke bieten nicht nur Kennzahlen, sondern auch hilfreiche Erläuterungen zur Erfüllung der Berichtspflichten.
Die Erhebung dieser Daten erfordert häufig eine Digitalisierung der Unternehmensprozesse, insbesondere wenn bisher keine entsprechenden Daten erfasst wurden. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur neue Herausforderungen, sondern auch die Notwendigkeit, ihre internen Prozesse zu digitalisieren und Daten systematisch zu erheben. Es ist entscheidend, frühzeitig die Weichen für eine gesetzeskonforme und zukunftsorientierte Unternehmensführung zu stellen. Gleichzeitig eröffnen sich Chancen, als nachhaltiger Partner in der Lieferkette von Großunternehmen wahrgenommen zu werden.
Änderung der Fünftelregelung
Mit dem Wachstumschancengesetz ändert sich ab 2025, wer für die steuerliche Begünstigung von Abfindungen verantwortlich ist. Bisher war es Aufgabe des Arbeitgebers, die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden, um die Abfindung steuerlich günstiger zu gestalten. Ab dem nächsten Jahr muss dies der Arbeitnehmer selbst übernehmen und in seiner Steuererklärung angeben, um von der Regelung zu profitieren. Der Arbeitgeber kann und darf diese Steuervergünstigung dann nicht mehr direkt berücksichtigen oder garantieren.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass Abfindungen klar und ohne Hinweise auf Steuervergünstigungen formuliert werden sollten, um Missverständnisse und rechtliche Risiken zu vermeiden. Eine ungenaue Vertragsformulierung könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer finanzielle Ansprüche geltend macht, falls die erwarteten Steuervorteile nicht eintreten. Es empfiehlt sich daher, nur den Bruttobetrag der Abfindung zu nennen und keine Versprechen zur steuerlichen Behandlung zu machen. So lassen sich mögliche Streitigkeiten vermeiden, und der Arbeitnehmer trägt die Verantwortung, die Vorteile eigenständig zu nutzen.
Zum Beschluss des Steuerfortentwicklungsgesetzes hat sich die ehemalige Ampel-Regierung augenscheinlich doch noch geeinigt (Stand: 18.12.24). Besonders interessant für Unternehmen: Die bislang geltenden Einschränkungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung werden gelockert. Verluste können künftig umfangreicher vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, ohne an die bisherigen strikten Höchstbeträge gebunden zu sein. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Ausweitung der degressiven Abschreibung. Diese wird nicht nur verlängert, sondern ermöglicht auch höhere Abschreibungssätze für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies entlastet Unternehmen in den ersten Nutzungsjahren und verbessert ihre Liquidität. Darüber hinaus wird die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf 5.000 Euro angehoben, was die steuerliche Abwicklung kleinerer Investitionen erleichtert. Es gilt, die Entwicklungen weiterzuverfolgen.
Das Jahr 2025 bringt weitreichende gesetzliche Neuerungen, die Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Die Einführung der E-Rechnungspflicht, die Möglichkeit digitaler Arbeitsverträge und die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind nur einige Beispiele für Veränderungen, die eine Anpassung der internen Prozesse erfordern. Insbesondere die erweiterten Pflichten im ESG-Reporting und die Neuregelung der Fünftelregelung im Steuerrecht verdeutlichen, wie entscheidend es ist, nicht nur rechtliche Vorgaben zu erfüllen, sondern auch strategisch auf die Zukunft ausgerichtet zu handeln. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es daher unerlässlich, sich mit den bevorstehenden Änderungen vertraut zu machen, um nicht nur gesetzeskonform zu bleiben, sondern auch die Chancen zu nutzen, die sich aus diesen Entwicklungen ergeben – sei es durch die Digitalisierung von Prozessen, die Positionierung als nachhaltiger Partner oder die Vermeidung steuerlicher Risiken. Wir unterstützen Sie dabei, den Überblick zu behalten und die notwendigen Schritte einzuleiten, um Ihre Unternehmensführung zukunftssicher zu gestalten.