Ab dem 01. Januar 2023 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Hier finden Sie alle Infos zum Kindesunterhalt!
Ab dem 01.01.2023 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle.
Kindesunterhaltsansprüche, die „dynamisch“ geschuldet sind, d.h., deren Höhe sich an der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle orientieren, erhöhen sich ab dem 01.01.2023.
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden angehoben, und zwar
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) auf 437,00 € (Anhebung um 41,00 €),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) auf 502,00 € (Anhebung um 47,00 €),
- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) auf 588,00 € (Anhebung um 55,00 €).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Auch die Bedarfssätze für volljähriger Kinder werden zum 01.01.2023 angehoben. Wie in 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Der Bedarfssatz des Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, wird gegenüber 2022 von 860,00 € auf 930,00 € angehoben.
Auf den Bedarf des Kindes ist gem. § 1612b BGB das staatliche Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2023 für alle Kinder einheitlich 250,00 €.
Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2023 erhöht.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene notwendige Eigenbedarf beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120,00 € (statt bisher 960,00 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370,00 € (statt bisher 1.160,00 €).
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB.
Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520,00 € enthalten.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2023 1.650,00 € (bisher 1.400,00 €), § 1603 Abs. 1 BGB.
Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650,00 € sind Wohnkosten von 650,00 € (Warmmiete) enthalten.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385,00 € (bisher 1.180,00 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf
1.510,00 € (bisher 1.280,00 €). Hierin sind Wohnkosten von 580,00 € (Warmmiete) enthalten.
Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab 01.01.2023 1.120,00 €, bei Erwerbstätigkeit 1.370,00 €.
A) Für Unterhaltsgläubiger:
Sollten Sie zu Ihren Händen Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, sollten Sie überprüfen, ob Sie ab 01.01.2023 im Unterschied zum bisher erhaltenen Betrag die richtige Erhöhung erhalten haben.
Wenn nicht, sollten Sie den Unterhaltsschuldner auf die geschuldete Erhöhung aufmerksam machen und diesen zur Nachzahlung mit Hinweis auf die neue gültige Düsseldorfer Tabelle auffordern.
Exkurs
Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich den Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz mindestens alle zwei Jahre zur erneuten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zur Überprüfung der richtigen Unterhaltshöhe auffordern können.
B) Für Unterhaltsschuldner:
Sollten Sie selbst Kindesunterhalt zu Händen des anderen Elternteils zahlen, so sollten
Sie eventuell ohne Aufforderung des anderen Elternteils ab 01.01.2023 die Erhöhung des Kindesunterhalts leisten. Wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt (z.B. Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Vergleich, gerichtlicher Beschluss), verhindern Sie auf diese Weise eine sonst eventuell mögliche Zwangsvollstreckung gegen Sie.
Exkurs
Beachten Sie, dass Sie grundsätzlich eine Herabsetzung des ggf. titulierten Unterhalts
verlangen können, wenn sich Ihr der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegtes Einkommen verringert hat oder die dargestellten Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zu Ihren Gunsten auswirkt.
C) Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung hinsichtlich Ihrer eigenen Situation. Er stellt eine unverbindliche Service-Information und keinen rechtlichen Rat dar.