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Was sich 2022 für Unternehmen ändert

Haben Sie schon Ihre AGB überarbeitet? Und geprüft, ob sich im kommenden Jahr steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen ergeben?

Haben Sie schon Ihre AGB überarbeitet? Und geprüft, ob sich im kommenden Jahr steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen ergeben? Dann wird es jetzt höchste Zeit! Zum 1. Januar 2022 treten verschiedene neue Gesetze in Kraft, die Sie als Unternehmer kennen sollten.

Haben Sie Fragen zu den kommenden Gesetzesänderungen oder möchten Sie Ihre unternehmerischen Pläne für das kommende Jahr rechtlich prüfen lassen? Dann sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne!

Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Mit verschiedenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen die Bundesländer mehr Befugnisse erhalten – etwa in Bezug auf regionale Schließungen kultureller und gastronomischer Einrichtungen. Für das Personal von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und im Rettungsdienst gilt ab dem 15. März 2022 außerdem die Impfpflicht. Und um neben der Booster-Impfung und der Impfung für Kinder ab 5 Jahren die Impfzentren zu entlasten, dürfen ab Januar auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte Impfungen gegen COVID19 ausführen.

Reformen im Kaufrecht

Im Kaufrecht treten zum 1. Januar gleich mehrere Neuerungen in Kraft. Die größten Änderungen erwarten Unternehmer durch die neue Sachkategorie „Ware mit digitalen Elementen“. Dies können zum Beispiel Smartphones, Tablets, Staubsaugerroboter, Smart Home Geräte oder Spielkonsolen sein – also alle Produkte, für die ein digitales Element ausschlaggebend für ihre Funktionsfähigkeit ist.

Diese Produkte benötigen regelmäßige Updates – und genau dort greift die neue Aktualisierungspflicht. Mit dem Kauf verpflichtet sich der Verkäufer, den Nutzer über Updates zu informieren. Für Mängel, die daraus entstehen, dass Updates nicht installiert wurden, ist der Verkäufer dann allerdings auch nicht mehr haftbar.

Außerdem werden Verbraucherkaufverträge künftig in drei Arten eingeteilt: Kaufverträge über analoge Waren, Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen (siehe oben) und Kaufverträge über rein digitale Produkte (beispielsweise eBooks oder Streaming-Dienste).

Ab März gilt dann eine verkürzte Kündigungsfrist für Verbraucherverträge, die zum 1.3.2022 neu geschlossen werden: Anstatt einer, wie bisher üblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten mehrmonatigen Kündigungsfrist, gilt dann eine Kündigungsfrist von einem Monat. Bietet Ihr Unternehmen Dienstleistungen wie beispielsweise (Sport-)Kurse, Streamingdienste oder andere laufende Verträge für Kund:innen an, müssen Sie nun ihre Verträge anpassen. Auch die Kündigungsmodalitäten müssen verbraucherfreundlich gestaltet werden.

Das ändert sich am Arbeitsplatz

Der Mindestlohn wird im kommenden Jahr zweimal angehoben: Ab dem 1. Januar steigt er auf 9,82 Euro und ab dem 1. Juli auf 10,45 Euro pro Stunde. Für bestimmte Handwerke (unter anderem Gebäudereiniger, Elektriker, Maler) gelten jedoch eigenständige Mindestlöhne. Auch für Azubis wird ein Mindestlohn eingeführt: Im ersten Lehrjahr erhalten sie monatlich 585 Euro, in den darauf folgenden Jahren erhalten Sie jeweils 18,35 bzw. 40 Prozent mehr. Achtung: Für Ausbildungsberufe nach Landesrecht (bspw. Erzieher oder Physiotherapeuten) gelten diese Regelungen nicht.

Als Arbeitgeber sind Sie ab 2022 verpflichtet, bereits vor 2019 abgeschlossene Verträge über eine betriebliche Altersvorsorgeversicherung zu bezuschussen. Bei Arbeitnehmern, deren Jahresgehalt jedoch 58.050 Euro brutto übersteigt, reduziert sich dieser Zuschuss.

Arbeiten Ihre Angestellten im Home Office? Dann können sie auch 2022 die Home Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag (maximal 600 Euro im Jahr) einfordern. Als Unternehmer können Sie diesen Betrag jedoch als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen.

Neuerungen im Steuerrecht

Ab dem 1. Januar können Personengesellschaften ihre finanzielle Liquidität stärken, indem sie wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Dabei können sie von niedrigeren Steuersätzen profitieren. Ob sich dieser Schritt für Ihr Unternehmen lohnt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abwägen.

Gehören zu Ihrem Unternehmen eigene Grundstücke? Dann ist die Neubewertung für die Grundsteuer im kommenden Jahr für Sie ein Thema. Sie ersetzt ab dem Jahr 2025 den bisherigen Einheitswert. Die erforderlichen Erklärungen können Sie ab Juli 22 digital über Elster übermitteln.

Der Umwelt zuliebe

Für Plastiktüten geht zum 1. Januar endgültig das Licht aus: Sie sind nun verboten. Von der Regelung ausgenommen sind jedoch Beutel mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern – die typischen „Obstbeutel“. Auch für Verpackungen werden die Anforderungen zum 1. Januar strenger: Als Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen Sie die Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweisen können.

Hersteller und (Online-)Händler von Elektrogeräten müssen Elektro-Altgeräte kostenlos zurücknehmen und recyceln – dies gilt nun auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Es genügt, wenn dort nur gelegentlich Elektrogeräte zum Kauf angeboten werden, solange die Gesamtverkaufsfläche mindestens 800 Quadratmeter beträgt.

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Was sich 2022 für Unternehmen ändert
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Was sich 2022 für Unternehmen ändert

December 30, 2021
Uhr

Haben Sie schon Ihre AGB überarbeitet? Und geprüft, ob sich im kommenden Jahr steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen ergeben?

Das Wichtigste in Kürze

Haben Sie schon Ihre AGB überarbeitet? Und geprüft, ob sich im kommenden Jahr steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen ergeben? Dann wird es jetzt höchste Zeit! Zum 1. Januar 2022 treten verschiedene neue Gesetze in Kraft, die Sie als Unternehmer kennen sollten.

Haben Sie Fragen zu den kommenden Gesetzesänderungen oder möchten Sie Ihre unternehmerischen Pläne für das kommende Jahr rechtlich prüfen lassen? Dann sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne!

Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Mit verschiedenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz sollen die Bundesländer mehr Befugnisse erhalten – etwa in Bezug auf regionale Schließungen kultureller und gastronomischer Einrichtungen. Für das Personal von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und im Rettungsdienst gilt ab dem 15. März 2022 außerdem die Impfpflicht. Und um neben der Booster-Impfung und der Impfung für Kinder ab 5 Jahren die Impfzentren zu entlasten, dürfen ab Januar auch Apotheker, Zahn- und Tierärzte Impfungen gegen COVID19 ausführen.

Reformen im Kaufrecht

Im Kaufrecht treten zum 1. Januar gleich mehrere Neuerungen in Kraft. Die größten Änderungen erwarten Unternehmer durch die neue Sachkategorie „Ware mit digitalen Elementen“. Dies können zum Beispiel Smartphones, Tablets, Staubsaugerroboter, Smart Home Geräte oder Spielkonsolen sein – also alle Produkte, für die ein digitales Element ausschlaggebend für ihre Funktionsfähigkeit ist.

Diese Produkte benötigen regelmäßige Updates – und genau dort greift die neue Aktualisierungspflicht. Mit dem Kauf verpflichtet sich der Verkäufer, den Nutzer über Updates zu informieren. Für Mängel, die daraus entstehen, dass Updates nicht installiert wurden, ist der Verkäufer dann allerdings auch nicht mehr haftbar.

Außerdem werden Verbraucherkaufverträge künftig in drei Arten eingeteilt: Kaufverträge über analoge Waren, Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen (siehe oben) und Kaufverträge über rein digitale Produkte (beispielsweise eBooks oder Streaming-Dienste).

Ab März gilt dann eine verkürzte Kündigungsfrist für Verbraucherverträge, die zum 1.3.2022 neu geschlossen werden: Anstatt einer, wie bisher üblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten mehrmonatigen Kündigungsfrist, gilt dann eine Kündigungsfrist von einem Monat. Bietet Ihr Unternehmen Dienstleistungen wie beispielsweise (Sport-)Kurse, Streamingdienste oder andere laufende Verträge für Kund:innen an, müssen Sie nun ihre Verträge anpassen. Auch die Kündigungsmodalitäten müssen verbraucherfreundlich gestaltet werden.

Das ändert sich am Arbeitsplatz

Der Mindestlohn wird im kommenden Jahr zweimal angehoben: Ab dem 1. Januar steigt er auf 9,82 Euro und ab dem 1. Juli auf 10,45 Euro pro Stunde. Für bestimmte Handwerke (unter anderem Gebäudereiniger, Elektriker, Maler) gelten jedoch eigenständige Mindestlöhne. Auch für Azubis wird ein Mindestlohn eingeführt: Im ersten Lehrjahr erhalten sie monatlich 585 Euro, in den darauf folgenden Jahren erhalten Sie jeweils 18,35 bzw. 40 Prozent mehr. Achtung: Für Ausbildungsberufe nach Landesrecht (bspw. Erzieher oder Physiotherapeuten) gelten diese Regelungen nicht.

Als Arbeitgeber sind Sie ab 2022 verpflichtet, bereits vor 2019 abgeschlossene Verträge über eine betriebliche Altersvorsorgeversicherung zu bezuschussen. Bei Arbeitnehmern, deren Jahresgehalt jedoch 58.050 Euro brutto übersteigt, reduziert sich dieser Zuschuss.

Arbeiten Ihre Angestellten im Home Office? Dann können sie auch 2022 die Home Office-Pauschale von 5 Euro pro Tag (maximal 600 Euro im Jahr) einfordern. Als Unternehmer können Sie diesen Betrag jedoch als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen.

Neuerungen im Steuerrecht

Ab dem 1. Januar können Personengesellschaften ihre finanzielle Liquidität stärken, indem sie wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Dabei können sie von niedrigeren Steuersätzen profitieren. Ob sich dieser Schritt für Ihr Unternehmen lohnt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abwägen.

Gehören zu Ihrem Unternehmen eigene Grundstücke? Dann ist die Neubewertung für die Grundsteuer im kommenden Jahr für Sie ein Thema. Sie ersetzt ab dem Jahr 2025 den bisherigen Einheitswert. Die erforderlichen Erklärungen können Sie ab Juli 22 digital über Elster übermitteln.

Der Umwelt zuliebe

Für Plastiktüten geht zum 1. Januar endgültig das Licht aus: Sie sind nun verboten. Von der Regelung ausgenommen sind jedoch Beutel mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern – die typischen „Obstbeutel“. Auch für Verpackungen werden die Anforderungen zum 1. Januar strenger: Als Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen Sie die Erfüllung von Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweisen können.

Hersteller und (Online-)Händler von Elektrogeräten müssen Elektro-Altgeräte kostenlos zurücknehmen und recyceln – dies gilt nun auch für den Lebensmitteleinzelhandel. Es genügt, wenn dort nur gelegentlich Elektrogeräte zum Kauf angeboten werden, solange die Gesamtverkaufsfläche mindestens 800 Quadratmeter beträgt.

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