activelaw verteidigt Journalisten erfolgreich gegen unberechtigte Haftung auf YouTube

Das Landgericht Köln bestätigt klare Trennung von Betreiber- und Gesellschafterhaftung: Ein von uns vertretener Journalist sollte persönlich haften, weil er im Auftrag formale Antworten auf Urheberrechtsvorwürfe auf YouTube versendet hatte – obwohl er die Inhalte selbst gar nicht erstellt hatte. Diese Vorstellung hätte weitreichende Folgen für alle, die im digitalen Raum tätig sind. Mit ihrer Entscheidung stärkt das Landgericht Köln den Schutz von Medienschaffenden und zeigt, dass die bloße Übernahme administrativer Aufgaben, wie das Versenden von Gegenanzeigen, nicht zu einer persönlichen Haftung führt. Ein wichtiger Schritt, um die Arbeit im digitalen Umfeld sicherer zu machen.

Hannover/ Köln, 04.10.24 – Die Kanzlei activelaw hat vor dem Landgericht Köln in vier einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich die Interessen eines von ihr vertretenen Journalisten verteidigt. Der Journalist sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, für Inhalte auf einem YouTube-Kanal haftbar zu sein, der nicht von ihm betrieben wird. Vorausgegangen waren sogenannte „Strikes“, mit denen Rechteinhaber die Verletzung ihrer Urheberrechte durch Videos auf der Plattform melden können. Diese Strikes wurden durch „Counter-Notifications“ beantwortet – eine formelle Gegenanzeige, mit der der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen wird.

Der Journalist, der als Gesellschafter des Kanalbetreibers zeitweise für die Beantwortung solcher Strikes zuständig war, hatte die Counter-Notifications versendet. Das Gericht stellte jedoch in seinen Entscheidungen vom 26.09.2024 (Az.: 14 O 218/24, 14 O 222/24, 14 O 234/24 und 14 O 235/24) klar, dass weder die Einreichung dieser Gegenanzeigen noch seine Gesellschafterstellung zu einer persönlichen Haftung für die beanstandeten Inhalte führt.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes erklärt dazu:

Die Entscheidungen des Landgerichts sind folgerichtig.

Denn die Tatsache, dass jemand Gesellschafter einer Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass er für deren Handlungen haftet, dies auch nicht nach § 99 UrhG. Denn nach § 99 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens. Das ist bei Gesellschaften aber regelmäßig die Gesellschaft selbst und nicht deren Gesellschafter. Die Gesellschafter können allenfalls in besonderen Konstellationen eine Haftung treffen, nämlich dann, wenn sie aus bestimmten Gründen eine Garantenstellung haben.

Die Tatsache, dass jemand Counter-Notifications versendet, führt selbstverständlich ebenfalls nicht automatisch dazu, dass er die Haftung für den Inhalt übernimmt, die mit dem Strike angegriffen wurde, auf den die Counter-Notification erfolgte. Dies selbst dann nicht, wenn er sich im Rahmen der Counter-Notification als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet.

Wollte man Abweichendes annehmen, könnten Anwälte beispielsweise keine Counter-Notifications für ihre Mandanten einreichen, ohne das Risiko einzugehen, persönlich in der Haftung zu stehen. Dass dies bedingt sinnvoll ist, bedarf keiner Erläuterung.  

Die Entscheidung klärt zentrale Haftungsfragen für Gesellschafter und Beauftragte, die im digitalen Raum, insbesondere auf Social-Media-Plattformen, tätig sind. Sie stärkt ihre Position, indem sie eine klare Trennung zwischen der Haftung des Unternehmens und persönlicher Verantwortung schafft, sodass sie ohne persönliches Risiko im Auftrag handeln können.

Über activelaw:

activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Hannover. Mit einem Team erfahrener Anwälte berät die Kanzlei vor allem Unternehmen in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Medienrecht. Neben zahlreichen mittelständischen Unternehmen aus Hannover und Niedersachsen unterstützt activelaw auch Medienschaffende bei rechtlichen Fragestellungen rund um Vertragsgestaltung, Medien- und Urheberrecht.

Über Dr. Sven Dierkes:

Dr. Sven Dierkes ist ein erfahrener Medienrechtsanwalt, der zahlreiche namhafte Influencerinnen und Influencer in Deutschland vertritt. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Medienrecht ist er eine anerkannte Größe in der Branche. Seine Karriere führte ihn 2019 zu activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB. Seine Schwerpunkte liegen im Medien- und Entertainmentrecht, Presserecht, Verlagsrecht, Veranstaltungsrecht sowie Marken- und Kennzeichenrecht.

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activelaw verteidigt Journalisten erfolgreich gegen unberechtigte Haftung auf YouTube

October 4, 2024
Uhr

Das Landgericht Köln bestätigt klare Trennung von Betreiber- und Gesellschafterhaftung: Ein von uns vertretener Journalist sollte persönlich haften, weil er im Auftrag formale Antworten auf Urheberrechtsvorwürfe auf YouTube versendet hatte – obwohl er die Inhalte selbst gar nicht erstellt hatte. Diese Vorstellung hätte weitreichende Folgen für alle, die im digitalen Raum tätig sind. Mit ihrer Entscheidung stärkt das Landgericht Köln den Schutz von Medienschaffenden und zeigt, dass die bloße Übernahme administrativer Aufgaben, wie das Versenden von Gegenanzeigen, nicht zu einer persönlichen Haftung führt. Ein wichtiger Schritt, um die Arbeit im digitalen Umfeld sicherer zu machen.

Das Wichtigste in Kürze

Hannover/ Köln, 04.10.24 – Die Kanzlei activelaw hat vor dem Landgericht Köln in vier einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgreich die Interessen eines von ihr vertretenen Journalisten verteidigt. Der Journalist sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, für Inhalte auf einem YouTube-Kanal haftbar zu sein, der nicht von ihm betrieben wird. Vorausgegangen waren sogenannte „Strikes“, mit denen Rechteinhaber die Verletzung ihrer Urheberrechte durch Videos auf der Plattform melden können. Diese Strikes wurden durch „Counter-Notifications“ beantwortet – eine formelle Gegenanzeige, mit der der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen wird.

Der Journalist, der als Gesellschafter des Kanalbetreibers zeitweise für die Beantwortung solcher Strikes zuständig war, hatte die Counter-Notifications versendet. Das Gericht stellte jedoch in seinen Entscheidungen vom 26.09.2024 (Az.: 14 O 218/24, 14 O 222/24, 14 O 234/24 und 14 O 235/24) klar, dass weder die Einreichung dieser Gegenanzeigen noch seine Gesellschafterstellung zu einer persönlichen Haftung für die beanstandeten Inhalte führt.

Rechtsanwalt Dr. Sven Dierkes erklärt dazu:

Die Entscheidungen des Landgerichts sind folgerichtig.

Denn die Tatsache, dass jemand Gesellschafter einer Gesellschaft ist, führt nicht dazu, dass er für deren Handlungen haftet, dies auch nicht nach § 99 UrhG. Denn nach § 99 UrhG haftet der Inhaber eines Unternehmens. Das ist bei Gesellschaften aber regelmäßig die Gesellschaft selbst und nicht deren Gesellschafter. Die Gesellschafter können allenfalls in besonderen Konstellationen eine Haftung treffen, nämlich dann, wenn sie aus bestimmten Gründen eine Garantenstellung haben.

Die Tatsache, dass jemand Counter-Notifications versendet, führt selbstverständlich ebenfalls nicht automatisch dazu, dass er die Haftung für den Inhalt übernimmt, die mit dem Strike angegriffen wurde, auf den die Counter-Notification erfolgte. Dies selbst dann nicht, wenn er sich im Rahmen der Counter-Notification als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet.

Wollte man Abweichendes annehmen, könnten Anwälte beispielsweise keine Counter-Notifications für ihre Mandanten einreichen, ohne das Risiko einzugehen, persönlich in der Haftung zu stehen. Dass dies bedingt sinnvoll ist, bedarf keiner Erläuterung.  

Die Entscheidung klärt zentrale Haftungsfragen für Gesellschafter und Beauftragte, die im digitalen Raum, insbesondere auf Social-Media-Plattformen, tätig sind. Sie stärkt ihre Position, indem sie eine klare Trennung zwischen der Haftung des Unternehmens und persönlicher Verantwortung schafft, sodass sie ohne persönliches Risiko im Auftrag handeln können.

Über activelaw:

activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Hannover. Mit einem Team erfahrener Anwälte berät die Kanzlei vor allem Unternehmen in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Medienrecht. Neben zahlreichen mittelständischen Unternehmen aus Hannover und Niedersachsen unterstützt activelaw auch Medienschaffende bei rechtlichen Fragestellungen rund um Vertragsgestaltung, Medien- und Urheberrecht.

Über Dr. Sven Dierkes:

Dr. Sven Dierkes ist ein erfahrener Medienrechtsanwalt, der zahlreiche namhafte Influencerinnen und Influencer in Deutschland vertritt. Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Medienrecht ist er eine anerkannte Größe in der Branche. Seine Karriere führte ihn 2019 zu activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB. Seine Schwerpunkte liegen im Medien- und Entertainmentrecht, Presserecht, Verlagsrecht, Veranstaltungsrecht sowie Marken- und Kennzeichenrecht.

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