Unzulässige Erhöhung der Kontoführungsgebühren

Millionen Kund:innen fordern nun ihre Bankgebühren zurück. Doch wie gehen sie vor? Das sollten Betroffene jetzt wissen.

Viele Banken haben in den vergangenen Jahren unzulässige Kontoführungsgebühren erhoben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist diese Praxis jedoch unzulässig, da Verbraucher:innen nur bedingt die Möglichkeit hatten, sich gegen eine Erhöhung zu wehren.

Millionen Kund:innen fordern nun ihre Bankgebühren zurück. Doch wie gehen sie vor? Das sollten Betroffene jetzt wissen:

Ihre Möglichkeiten

Schweigen ist keine Zustimmung. Kund:innen können ihre Kontoführungsgebühren mindestens ab dem 01.01.2018 zurückfordern. Das gilt für alle Erhöhungen, denen sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Ob darüber hinaus eine Erstattung für frühere Zeiträume erfolgt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Unsere Empfehlung

Legen Sie zeitnah bei Ihrer Bank Widerspruch ein, denn möglicherweise tritt gegen Ende des Jahres eine Verjährungsfrist ein.

Zum Hintergrund

Am 11.11.2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Gerichte bei einem Zahlungsdienstvertrag zwischen Verbraucher:innen und einem Zahlungsinstitut die Möglichkeit haben, die Bankenklauseln auf Missbräuchlichkeit zu überprüfen.

Zahlreiche Banken, z. B. die Postbank und die Sparkassen, haben ihre Kund:innen über geplante Änderungen von Preisen oder Geschäftsbedingungen bisher mindestens zwei Monate im Voraus informiert. Diese Anpassungen galten dann als vereinbart, wenn die Kund:innen nicht widersprachen.

Der Bundesgerichtshof traf am 27. April 2021 folgende Entscheidung (XI ZR 26/20): Bankklauseln, Preiserhöhungen oder sonst ungünstige Veränderungen haben keinen vertraglichen Bestand, wenn Kund:innen nicht ausdrücklich zustimmen.

Wir beraten Sie gerne

Unser Experten-Team informiert, berät und unterstützt Sie bei der Rückforderung Ihrer Kontogebühren.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf:

Dr. iur. Jan-Michael Rädecke LL.M.

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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