Steuerrecht für Influencer:innen

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die Besteuerung von Influencer:innen und Blogger:innen.

Der Boom des Internetmarketings macht es für Influencer:innen und Blogger:innen möglich, das Hobby zum Beruf zu machen: Sie erzielen (nicht nur geringfügige) Einkünfte mit den Einblicken in ihr Leben, ihren Kleiderschrank und ihren Alltag. Doch wie sind diese Einnahmen zu versteuern?

In diesem Artikel geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die Besteuerung von Influencer:innen und Blogger:innen. Für Fragen und Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur Seite – auch, wenn nach einer Betriebsprüfung ein Verfahren durch das Finanzamt bereits läuft.

Was zählt alles zu den Einkünften?

Zunächst muss dazu definiert werden, welche Einkünfte ein:e Influencer:in erzielt. Auch Gegenstände, die zur Bewerbung kostenlos zur Verfügung gestellt werden – Turnschuhe, Kosmetika, Laptops etc. – können dabei Einnahmen darstellen.

Im Einkommensteuergesetz werden Einnahmen folgendermaßen definiert:

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Sie müssen zudem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen.

Anschließend unterscheidet der Gesetzgeber die Einkünfte nach zwei Kategorien: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der feine Unterschied: Gewerbe oder freie Tätigkeit?

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit werden nach § 18 EStG erzielt, sofern der schriftstellerische, künstlerische oder unterrichtende Aspekt im Rahmen des Beitrags überwiegt. Überwiegend dürften jedoch Einkünfte aus Gewerbe nach §15 EStG erzielt werden. Denn das Testen und das Bewerben von Produkten wird von Seiten des Finanzamtes regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit eingestuft.

Influencer:innen verwenden gerne Verlinkungen. Über diese Verlinkungen können sodann die Follower direkt zu den Websites gelangen, auf denen die Produkte vermarktet und bestellt werden können. Pro Bestellung erhalten Influencer:innen eine Provision. Diese Provisionen stellen beispielhaft ebenfalls regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Das Erzielen von diesen Einkünften und damit der Gewerbeertrag (Gewinn) kann die Zahlung von Gewerbesteuern nach sich ziehen, sofern der Freibetrag von 24.500 € (Stand 2022) überschritten ist.

Sind Sie gewerbesteuerpflichtig?

Die Gewerbesteuern sind auf die Einkommensteuern anrechenbar. Natürliche Personen unterliegen entsprechend des Einkommensteuergesetzes mit ihrem Einkommen der Einkommensteuerpflicht. Die Einkommensteuer selbst erfasst nichtunternehmerische und unternehmerische Einkünfte, wobei die Einkünfte den jeweiligen Gewinn darstellen. Der Grundfreibetrag beträgt in 2022 bei der Einzelveranlagung 9.984,00 € und bei der Zusammenveranlagung 19.968,00 €.

Wird die Tätigkeit hingegen als Influencer:in oder Blogger:in neben einer Haupttätigkeit erzielt, gilt eine Freigrenze von 410,00 € nach § 46 II Nr. 1 EStG.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich frühzeitig mit Ihrem Steuerberater abzustimmen bzw. beim Finanzamt zu erkundigen, wie Ihre Einkünfte eingestuft werden.

Der Gewinn ist je nach Umfang durch die Gewinnermittlung mittels sogenannter Einnahmen-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Er wird durch die berufsspezifischen sogenannten Betriebseinnahmen und –ausgaben ermittelt.

Was zählt alles zu den Betriebseinnahmen?

Als Betriebseinnahmen kommen insbesondere bei Influencer:innen und Blogger:innen Honorare nach Rechnungsstellung, bereits oben genannte Provisionen aus der Verlinkung mit den Produkten, sog. Affiliate-Links, -Widgets oder –Banner.

Außerdem können Produkte (z.B. Kosmetika, Sportartikel, Laptop, Kleidung etc) Betriebseinnahmen sein, wenn diese auf dem eigenen Profil zu beworben werden und als Gegenleistung behalten werden dürfen. Erhalten Sie hingegen das Produkt nur zum Testen und müssen Sie dieses Produkt im Nachgang wieder zurückgeben, stellt dies sehr wahrscheinlich keine Einnahme dar. Achten Sie auch auf Geschenke mit einem Wert von mehr als 10,00 €: Auch diese können unter besonderen Voraussetzungen Betriebseinnahmen darstellen.

Bei betrieblicher Nutzung dieser erlangten Produkte können diese Gegenstände (beispielsweise ein Laptop) Anlagevermögen darstellen und der sogenannten Abschreibung unterliegen. Wird ein solcher Gegenstand im Nachgang veräußert, werden hieraus ebenfalls Einnahmen generiert.

Welche Betriebsausgaben habe ich?

Von den sogenannten Betriebseinnahmen könne Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Aber welche Betriebsausgaben können als Sie als Influencer:in oder Blogger:in geltend machen? Und wie gehen Sie sicher, dass diese Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden?

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nicht dagegen abziehbar sind dagegen Aufwendungen der privaten Lebensführung.  Bei Influencer:innen überschneiden sich die beiden Bereiche jedoch oft – und an diesem Punkt kann es schwierig werden.

Unproblematisch werden die Ausgaben für die Buchführung, die Kosten der eigenen Homepage, Visitenkarten, Kosten für einen Fotografen oder die Studiomiete sein. Problematisch wird es sodann bei den Internet- und Telefonkosten, wenn diese sowohl Betriebsausgaben und private Ausgaben darstellen, da nur ein Anschluss vorhanden ist. Hierfür bedarf es der Plausibilität und Argumentation.

Es ist wegen der bestehenden Problematik der Aufwendungen, ob diese betrieblich oder privat veranlasst sind, für jeden Blog-Beitrag bzw. jeden Dreh oder jedes Shooting im Einzelnen zu dokumentieren, welche Gegenstände, Kleidung, Kosmetika, Locations etc. verwendet worden sind und ob Reisekosten oder An- und Abfahrtkosten in welchem Umfang entstanden sind. E-Mails mit dem Auftraggeber oder dem Unternehmen, welches ein Produkt zum Bewerben übersandt hat, sind zum Nachweis z. B. eines Shootings aufzubewahren. Insoweit kann Ihr Steuerberater und/oder auch das Finanzamt die betrieblichen Ausgaben nachvollziehen bzw. eine quotale betriebliche Ausgabe bestimmt werden. Eine pauschale Zuordnung zur privaten Lebensführung könnte auf diese Art und Weise entgegengewirkt werden.

Die Kleinunternehmerregelung

Weiter kann die Umsatzsteuerproblematik auf den Plan kommen, sofern Sie als Influencer:in oder Blogger:in bestimmte Umsatzgrenzen als Kleinunternehmer nach § 19 UStG überschreiten (wenn im vorigen Geschäftsjahr maximal 22.000,00 Umsatz erwirtschaftet worden ist und der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht überschreitet). Als sogenannter Kleinunternehmer entfällt die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und auch der Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen. Ein entsprechender Vermerk ist jedoch in den Rechnungen bekannt zu geben. Nachteilig ist insoweit jedoch, dass auch keine Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht werden können.

Ob diese Kleinunternehmerregelung einen Vorteil für Ihr Unternehmen darstellt, sollten Sie daher mit Ihrem Steuerberater erörtern.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf:

Anja Brinkmann-Rißling

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Steuerrecht

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