Online-Händler aufgepasst: neues Widerrufsrecht

Bietet Ihr Shop digitale Inhalte an? Dann müssen Sie Ihre Widerrufsbelehrung anpassen – andernfalls werden ab 28. Mai 2022 Bußgelder fällig!

Bietet Ihr Unternehmen Verbrauchern digitale Dienstleistungen oder Inhalte an? Dann müssen Sie sich jetzt zum neuen Widerrufsrecht informieren und gegebenenfalls Ihre Widerrufsbelehrung anpassen – denn andernfalls können ab 28. Mai empfindliche Bußgelder fällig werden!

Bis zu vier Prozent Ihres Jahresumsatzes oder bis zu 50.000 Euro kommen auf Unternehmen bei Verstößen zu. Für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro können sogar noch höhere Beträge fällig werden.

In diesem Artikel informieren wir Sie zur Gesetzesänderung. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen aber auch gerne zur Verfügung.

Omnibus-Richtlinie: Was bisher geschah

Im Januar 2020 trat die sogenannte Omnibus-Richtlinie der EU in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben sich damit verpflichtet, verschiedene Regelungen rund um den Verbraucherschutz Schritt für Schritt in ihr nationales Recht umzusetzen. Mit dem gleichnamigen Verkehrsmittel hat die Richtlinie allerdings nichts zu tun: „Omnibus“ bezieht sich in diesem Fall auf das lateinische Wort „alle“ – denn es werden (fast) alle Richtlinien im Verbraucherschutz überarbeitet.

Ziel der Omnibus-Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz zu modernisieren und dadurch mehr Transparenz zu schaffen – insbesondere bei Online-Käufen, bei Rankings, Kundenbewertungen oder Online-Marktplätzen. Außerdem sollen die Sanktionen bzw. Bußgelder EU-weit harmonisiert werden.

Digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen – was ist was?

Ab dem 28. Mai müssen Online-Händler im Rahmen der Omnibus-Richtlinie ihre Angaben zum Widerrufsrecht für digitale Dienstleistungen oder Inhalte anpassen. Als Dienstleistungen gelten beispielsweise Clouds, cloud-basierte Spiele, Webhosting oder Streaming-Dienste. Digitale Inhalte sind im Gegensatz dazu einzelne Daten, die in digitaler Form bereitgestellt und heruntergeladen werden – beispielsweise Videodateien, Fotos, Audiodateien, Computerprogramme, E-Books oder Schnittmuster.

Zu finden sind die neuen Gesetze im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 356 Absatz 4 (digitale Dienstleistungen) und § 356 Absatz 5 (digitale Inhalte).

Ware gegen Geld, Ware gegen Daten: Auf den Vertrag kommt es an

In Zukunft wird bei Verträgen für digitale Inhalte und Dienstleistungen zwischen zwei Arten von Verträgen unterschieden: Solche, bei denen der Käufer eine Geldzahlung leistet und solche, in denen mit personenbezogenen Daten anstatt Geld bezahlt wird.

In letzterem Fall erlischt das Widerrufsrecht, wenn…

  • …die Dienstleistung vollständig erbracht wurde oder
  • …der Verkäufer bereits mit der Vertragserfüllung bei einem digitalen Inhalt begonnen hat.

Hat der Käufer seine (digitale) Ware hingegen mit Geld bezahlt, erlischt das Widerrufsrecht, wenn…

  • …der Käufer zugestimmt hat, dass der Verkäufer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt oder
  • ...bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung zur Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde oder
  • ...der Käufer bestätigt, dass ihm bewusst ist, dass sein Widerrufsrecht mit der vollständigen Vertragserfüllung durch den Verkäufer erlischt.

Außerdem gelten für digitale Inhalte noch folgende Regelungen zum Widerrufsrecht: Es erlischt, wenn…

  • …der Käufer zustimmt, dass der Verkäufer die Vertragserfüllung schon vor dem Ablauf der Widerrufsfrist beginnt
  • …der Käufer bestätigt, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt oder
  • …der Verkäufer dem Käufer eine Bestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Papier oder Computerfestplatten) zur Verfügung gestellt hat.

Änderungen in der Widerrufsbelehrung

Zur Modernisierung des Widerrufrechts gehört auch, dass nun keine Telefaxnummer mehr in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Die Angabe einer Telefonnummer wird dafür Pflicht. So müssen die Mustererklärungen zukünftig Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Händlers enthalten.

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Marion Albrecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht

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