„Gelber Schein“ von Doc Holiday: Wann Sie die Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung anzweifeln dürfen

Ein Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter. Das Arbeitsverhältnis wird damit in entsprechend der anwendbaren Kündigungsfrist sein Ende finden. Nur wenige Stunden nach der Kündigung erhält der Arbeitgeber wiederum Post von seinem Arbeitnehmer: Eine Krankmeldung, der Mitarbeiter ist leider erkrankt. Und zwar voraussichtlich für exakt die Dauer der Kündigungsfrist, mit pünktlich zu erwartender Genesung zu diesem Datum. Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts bei einer tatsächlichen und durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Erkrankung. Nur arbeiten muss er dadurch nicht mehr.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und doch in der Praxis keine Seltenheit.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat nun angedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit diesem „Timing“ durchaus anzweifeln und gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung einstellen dürfen. Wichtig ist dem Gericht dabei die Reihenfolge und damit die Korrelation der Ereignisse: Erst wird die Kündigung ausgesprochen, danach erst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.

Für den umgekehrten Fall – ein Arbeitnehmer kündigt von sich aus und meldet sich im Anschluss für seine restliche Vertragslaufzeit krank – hatte das Bundesarbeitsgericht bereits vor zwei Jahren entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zweifel ziehen dürfen, bzw. ihr „Beweiswert erschüttert sein kann“.

Was bedeutet das Urteil des LAG Niedersachsen für Ihren Betrieb?

Meldet sich ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine Kündigung krank – und dabei ist es nun nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen irrelevant, welche Seite die Kündigung ausgesprochen hat – sind Sie nicht automatisch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Gerne prüfe ich Ihren individuellen Einzelfall oder berate Sie zu allen weiteren Fragen rund um Kündigungen und Ihren Pflichten als Arbeitgeber.

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