„Gekündigt? Perfekte Zeit für eine Krankmeldung!“

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte der Arbeitgeber, in solchen Fällen kritisch nachzufragen.

Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auftreten, erwägen beide Parteien manchmal, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für den Arbeitnehmer schien bisher ein einfacher Weg zu bestehen: sich krank melden, in der Annahme, der Arbeitgeber stehe machtlos da. Insbesondere nach einer ausgesprochenen Kündigung ist es keine Seltenheit, dass Arbeitnehmer die restliche Zeit ihrer Anstellung krankgeschrieben verbringen.

Doch der Arbeitgeber ist hier keinesfalls machtlos. Die jüngsten Urteile des Bundesarbeitsgerichts haben hier klare Grenzen gesetzt und die Möglichkeiten der Arbeitgeber erweitert, solche Krankmeldungen eingehend zu überprüfen. Bei einer falschen Krankmeldung muss das Gehalt nicht weiter bezahlt werden.

Besonders, wenn die Krankmeldung nach einer Kündigung erfolgt und genau die restliche Arbeitszeit abdeckt, ist Misstrauen seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt …

Der aktuelle Fall war etwas komplexer und ging durch mehrere Instanzen: Der Mitarbeiter meldete sich zunächst krank, woraufhin die Kündigung erfolgte. Nach einer ausgesprochenen Kündigung verlängerte er seine Krankmeldung bis zum Ende der Arbeitszeit. In diesem Fall schaute das BAG genau hin: Es differenzierte zwischen der ersten Krankmeldung und den darauf folgenden. Während die erste Krankmeldung nicht beanstandet wurde und der Arbeitgeber den Lohn diesbezüglich fortzahlen muss, hat das Bundesarbeitsgericht die Folgebescheinigungen moniert. Insbesondere, weil der Arbeitnehmer eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber direkt anschließend ohne Einschränkungen wahrnehmen konnte.  

Das Gericht deutet ebenfalls an, dass diese Rechtsprechung auch auf andere Szenarien anwendbar ist. Zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter zunächst nur die Anzeichen für eine baldige Kündigung bemerkt, etwa durch Signale wie Abmahnungen oder kritische Gespräche, ohne dass die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde. Es ist gut möglich, dass in diesen Fällen ähnliche Maßstäbe angesetzt werden.

… Aber nicht immer liegt man mit diesem Verdacht richtig!

Interessanterweise hat das Bundesarbeitsgericht diese Fälle in letzter Zeit besonders gründlich untersucht. Einzelne Entscheidungen fielen hier auch zugunsten des Arbeitnehmers aus, trotz verdächtiger Anhaltspunkte. Es kommt auch auf die konkreten Darstellungen des Arbeitnehmers an: Kann der Arbeitnehmer plausibel seine Krankheitsursachen darstellen, die dafür sprechen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, kann die Skepsis des Arbeitgebers auch als unbegründet eingestuft werden.

Diese Rechtsprechung zeigt, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in solchen Situationen mit Bedacht und Fairness agieren sollten. Arbeitgeber sind berechtigt, Krankmeldungen zu hinterfragen, müssen dies aber auf einer fundierten Basis tun. Arbeitnehmer wiederum sollten sich der potenziellen Konsequenzen bewusst sein, die eine Krankmeldung unmittelbar nach einer Kündigung mit sich bringen kann. Dies kann im Einzelfall sogar strafrechtliche Konsequenzen, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den behandelnden Arzt haben.

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