Fragen zur COVID-19 Impfung und Arbeitsrecht

Sind Arbeitnehmer:innen verpflichtet, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen? Darf ein Impftermin während der Arbeitszeit wahrgenommen werden?

Sind Arbeitnehmer:innen dazu verpflichtet, sich für ihren Job gegen COVID-19 impfen zu lassen? Darf ein Impftermin während der Arbeitszeit wahrgenommen werden? Wie verhält es sich dabei mit dem Gehalt? Müssen Arbeitgeber:innen regelmäßig Schnelltests zur Verfügung stellen?

Gibt es eine Impfpflicht?

Nein, derzeit gibt es in Deutschland keine gesetzliche Impfpflicht. In der Corona-Impfverordnung ist ausschließlich das Recht auf Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2 geregelt. Nach aktuellem Stand ist zudem nicht davon auszugehen, dass eine Impfpflicht eingeführt wird.

Dürfen Arbeitgeber:innen für den Job eine Corona-Impfung verlangen?

Wenn nicht in bestimmten Beschäftigungsgruppen gearbeitet wird, z. B. in einem Pflegeberuf, können Arbeitgeber:innen keine Corona-Impfung verlangen. Eine Impfpflicht ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in die körperliche Unversehrtheit. Diese kann deshalb nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Auch hier gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit.

Ist es erlaubt, einen Corona-Impftermin während der Arbeitszeit wahrzunehmen?

Der genaue Zeitpunkt der Corona-Impfung kann sich derzeit i. d. R. nicht frei ausgesucht werden. Deshalb haben Arbeitnehmer:innen das Recht, den vorgegeben Impftermin wahrzunehmen, wenn er innerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Allerdings müssen sie ihre Arbeitgeber:innen so früh wie möglich über das Fernbleiben von der Arbeit informieren.

Muss ein Corona-Impftermin während der Arbeitszeit vergütet werden?

Das hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich gilt: Beschäftigte, die ihre Arbeit aus persönlichen Gründen und ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht ausüben können, verlieren ihr Recht auf Vergütung nicht. Jedoch schließen Tarif- und Einzelverträge diesen Anspruch nicht selten aus. Ob also ein Fernbleiben von der Arbeit wegen eines Corona-Impftermins vergütet wird, muss individuell geprüft werden.

Können Maßnahmen vorgenommen werden, wenn sich Mitarbeitende nicht impfen lassen wollen?

Keine Corona-Impfpflicht, keine Maßnahmen: Arbeitgeber:innen dürfen keine Schritte gegen ihre Angestellten einleiten, wenn diese nicht gegen COVID-19 geimpft sind oder dies nicht vorhaben. Das Beschäftigungsverhältnis bleibt also ohne Konsequenzen bestehen.

Wie werden ungeimpfte Arbeitnehmer:innen vergütet?

Arbeitgeber:innen haben die Möglichkeit, ungeimpften Mitarbeitenden den Zutritt z. B. zum Betriebsgelände zu verweigern. Bspw. wenn eine Impfung für die Arbeitsleistung zwingend notwendig erscheint und sonst Gefahren für Dritte (vulnerable bzw. gefährdete Gruppen) entstehen können. Unter diesen Umständen kann die Bezahlung abgelehnt werden. In allen anderen Fällen müssen Arbeitgeber:innen den Lohn normal fortzahlen, wenn die Beschäftigten ihre Arbeit ansonsten ordnungsgemäß anbieten.

Dürfen Arbeitgeber:innen Auskunft über den Impfstatus ihrer Angestellten verlangen?

Mitarbeitende sind ihrer Geschäftsführung oder ihren Kolleg:innen keine Auskunft über ihren Corona-Impfstatus schuldig. Angaben dazu sind freiwillig. Ohne eine Impfpflicht ist es Arbeitgeber:innen also nicht gestattet, Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeitenden ohne deren freiwillige Einwilligung zu erheben und zu verarbeiten. Außerdem darf es weder zu Diskriminierungen der Angestellten kommen, noch dürfen ihnen Vor- oder Nachteile entstehen, wenn sie ihren Impfstatus aus freien Stücken preisgeben.

Haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest bei der Arbeit?

Alle Arbeitgeber:innen sind seit dem 22. April 2021 rechtlich dazu verpflichtet, ihren Angestellten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest anzubieten. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

Sie haben weitere Fragen zu den einzelnen Themen? Sie benötigen genauere Informationen oder möchten die Vereinbarungen Ihres Arbeitsvertrages prüfen lassen? Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne.

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Christoph Heidelberg

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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