Corona-Förderung für Unternehmen

Die Corona-Pandemie stellt die Menschen wirtschaftlich vor große Herausforderungen: Gerade werden Unternehmen auf die Probe gestellt.

Die Corona-Pandemie stellt die Menschen wirtschaftlich vor große Herausforderungen: Gerade Unternehmen, die von den Maßnahmen – direkt oder indirekt – betroffen sind, werden auf die Probe gestellt. Die Politik zeigt sich optimistisch, dass die „Bazooka“ zumindest die finanziellen Lösungen verschafft und setzt milliardenschwere Hilfspakete auf. Neben Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfen (insbesondere Umsatzausfall und Fixkostenerstattung), steuerlicher Verlustrücktrag und vereinfachten Refinanzierungsmöglichkeiten existieren auch Förderbausteine, die vielen kleineren und mittleren Unternehmen oftmals unbekannt sind.

Es bestehen vielseitige Förderungsmöglichkeiten, die als Unternehmen für Zukunftsinvestitionen sinnvoll eingesetzt werden können.


Was ist noch förderfähig im Rahmen der Überbrückungshilfe III?

Investitionen in die Hygienekonzepte

Zunächst sind Fixkostenausgaben für Hygienemaßnahmen förderfähig, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erfolgen. Dazu zählen insbesondere Ausgaben für …

  • die Anschaffung mobiler Luftreiniger mit Hilfe von HEPA-Filtern oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen,
  • Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche,
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (z. B. wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken) sowie
  • die Schulung von Mitarbeiter*innen zu Hygienemaßnahmen sowie Besucher-/Kundenzählgeräte.

Bedingungen

Dabei müssen jedoch die Antragsvoraussetzungen berücksichtigt werden:

Es muss ein corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erfolgt sein.
Auch bedarf es einer Antragsberechtigung oder
es findet eine Anrechnung bisheriger Leistungen statt,

wenn bereits vorherige Überbrückungshilfen in Anspruch genommen wurden.

Weitere Förderungen

Personalaufwendungen, die nicht von dem Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden zudem pauschal mit 20 % der Fixkosten in der Überbrückungshilfe III gefördert. Außerdem können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten unterstützt werden sowie Marketing- und Werbekosten

Investitionen in die Digitalisierung

Außerdem werden Investitionen in die Digitalisierung (branchenübergreifend) bei den Fixkosten berücksichtigt, z. B.Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops oder Eintrittskosten bei großen Plattformen

  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen (z. B. wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken) sowie
  • die Schulung von Mitarbeiter*innen zu Hygienemaßnahmen sowie Besucher-/Kundenzählgeräte.

Bauliche Maßnahmen…

sind in Höhe von 20.000 € pro Monat erstattungsfähig, wenn sie im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 entstanden sind.

DigitalInvestitionen…

werden mit bis zu 20.000 € einmalig bezuschusst.

Investitionen in digitale Hard- und Software sowie IT-Sicherheit…

werden mit einem weiteren Zuschuss von bis zu 10.000 € vom Land Niedersachsen gefördert. Dieser ist unabhängig von der Überbrückungshilfe III.

Der Digitalbonus Niedersachsen kann bei der NBank beantragt werden

Die Investitionen müssen mindestens 5.000 € betragen. Der Zuschuss muss sich auf bis zu 50 % für kleine Unternehmen und bis zu 30 % für mittlere Unternehmen belaufen.

Gefördert werden dabei zum einen „kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen

Wirtschaft oder des Handwerks sowie freiberuflich Tätige, die Investitionen im Bereich Life Sciences oder eHealth tätigen, mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen.“ Zum anderen haben „kleine freiberufliche Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen“ Anspruch auf Förderung.

Verderbliche Ware und Saisonware im Groß- und Einzelhandel

Zu den am stärksten betroffensten Wirtschaftszweigen gehören die Einzelhändler, die das Risiko haben, dass sie auf den Kosten für Saisonware sitzen bleiben. Denn aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung kann sie zum Teil nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden.

Für verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird daher eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt: Demnach sind zum Beispiel Wertverluste bei …

  • Weihnachtsartikeln,
  • Feuerwerkskörpern,
  • Winterkleidung und
  • verderbliche Ware, die im Zeitraum der Schließung nicht verkauft werden konnte,

erstattungsfähig. Hierzu zählt im gleichen Umfang verderbliche Ware, die im Zeitraum der Schließung nicht verkauft werden konnte.

Von der Regelung können auch die mittelbar betroffenen Großhändler profitieren, die ihren berechneten Absatz an Einzelhändler nicht wie geplant erzielen konnten. Wichtig ist allerdings, dass Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren eingehalten werden.

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