Influencer-Management: activelaw stärkt die Rechte von Influencer:innen

Wir waren für einen von uns vertretenen Influencer vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich! Der Mandant hatte sich gegen ungerechtfertigte Provisionsforderungen einer Managementagentur zur Wehr gesetzt. Die Agentur hatte die Auszahlungen von Geldern mit dem Hinweis verweigert, ihr stünden noch Ansprüche auf nachvertragliche Provisionen in Form eines sogenannten Handelsvertreterausgleichs (§ 89b HGB) zu. Die Agentur sei Handelsvertreterin und im Managementvertrag sei sogar ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Regelungen des Handelsvertreterrechts Anwendung finden sollen.

 

Das Landgericht Hamburg hat entsprechende Ansprüche der Agentur nunmehr in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 27. Juli 2023 (322 O 386/22) als unbegründet angesehen. Es ist dabei vollumfänglich der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt. Wir haben für unseren Mandanten geltend gemacht, dass das Handelsvertreterrecht auf Managementverhältnisse regelmäßig keine Anwendung finden könne und dies auch nicht durch eine formularmäßige und pauschale Einbeziehung der Regelungen des Handelsvertreterrechts umgangen werden könne.

 

Rechtsanwalt Dr. iur. Sven Dierkes erklärt dazu:

 

Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen und greift der weit verbreiteten Unsitte vor, Social-Media-Künstlern im Rahmen von Managementverträgen kaum überschaubare nachvertragliche Provisionsforderungen für den Fall in Aussicht zu stellen, dass sie sich von der Agentur trennen wollen.

Dr. iur. Sven Dierkes

 

Das Landgericht hat sich im Rahmen der Entscheidung dabei sowohl unserer als auch der Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts angeschlossen, dass Managementagenturen regelmäßig nicht mit Handelsvertretern gleichzustellen seien. Dem kann schon deswegen nur beigepflichtet werden, weil Managementagenturen üblicherweise nicht exklusiv für einen Künstler tätig sind, sondern viele konkurrierende Künstler betreuen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Managementagentur ggf. auch die Interessen von (Werbe-)Kunden beachten. All dies kann zu einer Doppeltätigkeit der Agentur führen, was in keiner Weise dem Leitgedanken des Handelsvertreters entspricht.

 

Das Landgericht hat erfreulicherweise auch klargestellt, dass man einen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs nicht ohne weiteres herbeiführen kann, indem man im Managementvertrag die Regelungen des Handelsvertreterrechts pauschal durch Verweis auf die §§ 84 ff HGB einbezieht. Es ist dabei vollumfänglich unserer Ansicht gefolgt, dass die im konkreten Fall verwendete Klausel intransparent war und damit gegen § 307 Abs. 1 BGB verstieß. Es ist ferner unserer Ansicht gefolgt, dass die hier verwendete Klausel den Influencer auch unangemessen benachteiligt hat. Dies, weil die Agentur im Vertrag zusätzlich eine nachvertragliche Provision für Bestandskunden verlangt habe. Im Fall einer Beendigung des Managementvertrags wäre damit aber für Bestandskunden eine Doppelprovision fällig geworden.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Position von Influencern durch die Entscheidung erheblich gestärkt wurde. Denn Klauseln, nach denen im Falle einer Kündigung des Managementvertrags das Handelsvertreterrecht Anwendung finden soll, sind weit verbreitet und Agenturen konfrontieren ihre Schützlinge nicht selten mit hohen nachvertraglichen Provisionsforderungen, wenn diese die Agentur verlassen möchten.

 

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