1. Sie schildern uns Ihre Situation mit der SOKA-BAU
2. Unsere Experten schätzen Ihre Situation ein
3. Wir vertreten Sie in allen Rechtsfragen
Für Nichtjuristen ist die Beurteilung häufig schwer, ob für sie eine Zahlungspflicht besteht oder nicht. Ob eine Teilnahmepflicht für einen Betrieb besteht, ist durch die Unübersichtlichkeit des VTV selten einzuschätzen. Wenn Sie zu einem falschen Schluss kommen, können die Folgen fatal sein.
Es ist zudem ein Gerücht, dass die SOKAU-BAU sowieso immer gewinnt und die Kosten für einen Rechtsbeistand unnötig seien. Eine Begleitung und Vertretung durch eine:n Rechtsanwält:in ist hier also zu jeder Zeit sinnvoll:
Sie haben nur eine Woche Zeit! Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, besteht dagegen eine Widerspruchsfrist von lediglich sieben Tagen.
Wir beraten Sie umgehend: Setzen Sie sich noch heute mit uns in Verbindung.
Der Beitrag für die Sozialkassen ist im VTV geregelt. Grundsätzlich lässt er sich einfach berechnen. Dazu eine Beispielrechnung:
Für gewerbliche Arbeitnehmer:innen im „Tarifgebiet West“ ist ab dem 01.01.2019 ein Beitrag ab von 28,8 % der Bruttolohnsumme zu bezahlen (bis zu drei Jahren rückwirkend). Ein:e gewerbliche:r Arbeitnehmer:in verdient 3.000 € brutto im Monat. Damit wären für ihn/sie 624 € monatlich fällig. Bei gleichbleibenden Voraussetzungen würde die Kostenbelastung für Arbeitnehmer:innen alleine für die rückwirkende Zahlung für drei Jahre bei 22.464 € liegen.
Der Beitragssatz wird von den Tarifvertragsparteien regelmäßig neubestimmt. Die Beiträge sind auch in Zukunft zu zahlen, wenn sich nicht die Tätigkeit ändert. Zwar gibt es auch Erstattungen aus den tariflichen Leistungen der SOKA-BAU, jedoch sind diese erst im Einzelfall bestimmbar. Dagegen stehen Ihnen zwar Gegenforderungen gegen die SOKA-BAU zu, allerdings betragen diese nur ca. 50 bis 60 %. Dadurch stellt eine Teilnahmepflicht am Sozialkassenverfahren in jedem Fall eine erheblich finanzielle Belastung dar.
Es kommt drauf an: Nicht selten ist die Beurteilung der SOKA unzuverlässig, da sie nur bedingt über Nachprüfungsmöglichkeiten verfügt. Sie hat oftmals keine genauen Angaben über Ihre Tätigkeiten (sofern sie diese der SOKA nicht mitgeteilt haben).
Unsere Expert:innen decken diese Fehler auf.
Erfahren Sie hier mehr dazu, ob Sie zur Zahlung verpflichtet sind.
Die SOKA-BAU ist keine Behörde, die Betriebsbesuche o. Ä. erzwingen darf. Das heißt, sie erfragt von Ihnen Angaben oder fordert Beiträge z. T. aufgrund …
Außerdem können Betroffene i. d. R. nie sicher einschätzen, ob sie zur Zahlung an die SOKA-BAU verpflichtet sind. Wer im Sinne des VTV ein Baubetrieb ist, ist äußerst intransparent: Durch etliche Tarifverträge und Ausnahmeregelungen des VTV, ist dies kaum noch zu überblicken.
Ein Beispiel: Wenn Sie Fenster einbauen, sind Sie – laut SOKA-BAU – verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Werden die Fenster allerdings vorher behandelt oder angepasst, könnte dies u. U. auch eine Glaserarbeit sein. In diesem Fall dürfte die SOKA-BAU kein Geld von Ihnen fordern.
Diese Unklarheiten haben zu einem Sammelsurium an Rechtsprechungen mit Einzelfällen und Ausnahmen geführt, das kaum noch zu überblicken ist – auch nicht für die SOKA-BAU. So entstehen auch ihre Fehlbeurteilungen. Allerdings versucht sie selbstverständlich selbst in Grenzfällen ihre Forderungen durchzusetzen. Häufig wird sich dagegen nämlich nicht gewehrt.
Wir helfen Ihnen dabei: Lassen Sie Ihren Fall von unseren Expert:innen prüfen.
Wenn Ihr Betrieb dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt, wird er als baugewerblicher Betrieb eingestuft. Ein Betrieb des Baugewerbes ist automatisch ein Pflichtmitglied der SOKA-BAU. Als Pflichtmitglied sind Sie beitragspflichtig.
Der Abkürzung SOKA-BAU steht für „Sozialkassen der Bauwirtschaft“. Darunter vereinen sich die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) sowie die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die SOKA-BAU ist keine staatliche Institution, sondern ein privatrechtlicher Verein. Ihr Ziel ist es, Ausbildungsvergütungen, private Altersvorsorge und Urlaubsansprüche von Arbeitnehmer:innen aus Baubetrieben zu sichern. Die SOKA-BAU wurde 1949 als gemeinnützige Urlaubskasse für die Bauwirtschaft gegründet: Durch die Witterungsbedingungen in den Wintermonaten entstanden Arbeitnehmer:innen der Baubranche erhebliche Nachteile, da der Betrieb auf den Baustellen streckenweise nicht aufgenommen werden könnte. Somit hatten viele Arbeitnehmer:innen keine Beschäftigung.
Häufig waren sie auch nur für eine kurze Zeit bei Arbeitgeber:innen tätig. Ihren Erholungsurlaub konnten sie deshalb selten in Anspruch nehmen. Außerdem erschwerte die Situation ebenfalls die Berufsausbildung sowie die Sicherung der privaten Altersvorsorge. Durch die Gründung der SOKA-BAU sollten diese Nachteile ausgeglichen werden. Arbeitnehmer:innen und -geber:innen haben sich zusammengesetzt und die entsprechenden überbetrieblichen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien geschaffen. Daraus folgte, dass die Arbeitgeber:innen für diese Nachteile aufkommen sollten.
Die SOKA-BAU kann von jedem Betrieb Beiträge fordern, der bauliche Leistungen erbringt. Das bedeutet im Umkehrschluss: Auch wenn Sie noch nie etwas von der SOKA-BAU gehört haben, können Sie trotzdem verpflichtet sein, Beiträge an sie zu zahlen.
Warum erfragt die SOKA-BAU überhaupt Daten von Ihnen? Warum hat die ULAK bereits einen Mahnbescheid über eine exorbitante Summe gegen Sie erwirkt? Berechtigte Fragen. Das Problem: Der Tarifvertrag (VTV). Er ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemein verbindlich erklärt worden. Auf ihn werden die Forderungen gestützt: Er regelt das Beitragseinzugsverfahren.
Entweder können die Beiträge an die SOKA-BAU komplett abgewendet oder in ihrer Höhe reduziert werden.
Die Regelungen der Tarifverträge bieten verschiedene Möglichkeiten, eine Beitragspflicht im Vorhinein komplett zu vermeiden. Außerdem kann ein Unternehmen u. U. so umstrukturiert oder bei der Neugründung so organisiert werden, dass eine Beitragspflicht verhindert wird.
Deshalb ist es sinnvoll, eine:n Rechtsanwält:in zu beauftragen, auch wenn Sie noch keine Zahlungsaufforderung erhalten haben. Diese/r prüft, ob eine Zahlung droht und welche Maßnahmen ggf. sinnvoll sind, um das Risiko einer Beitragspflicht zu minimieren oder ganz auszuschließen.
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3. Wir vertreten Sie in allen Rechtsfragen
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Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sofern Sie die Anschaffung des Flugzeugs über die Aufnahme eines Darlehens oder eines Leasings finanzieren, können wir Sie bei der Erwerbstransaktion optimal beraten: Hierunter fallen sowohl das Erstellen und Verhandeln eines für Ihre Zwecke passenden Finanzierungsvertrages, eventuelle Pfandrechte sowie sonstige Sicherheitenvereinbarungen.
Weiterhin koordinieren wir die Abläufe zwischen Ihnen als Käufer:in, Ihrer Bank, Verkäufer:innen und Operator:innen. Dabei stellen wir sicher, dass die Anforderungen des Kreditinstituts für die Kreditauszahlung erfüllt werden können, sodass der Kaufpreis bei der technischen Abnahme und Übergabe Ihres Business Jets fließen kann.
Unser Team hat bereits Flugzeugfinanzierungen im Wert von 5,6 Milliarden EUR beraten. Außerdem arbeiten wir mit dem erfahrenen und idealen Ansprechpartner in puncto Investitionsvorhaben zusammen: FM LeasingPartner GmbH.
Beim Kauf und Verkauf von Flugzeugen aus und in die Europäische Union können ggf. Einfuhrumsatzsteuern und Zölle anfallen. Bereits bei der Landung auf dem ersten Zollflughafen muss dies ordnungsgemäß deklariert werden. Andernfalls könnte bei der betrieblichen Nutzung zum einen Ihre Umsatzsteuererstattung gefährdet werden, zum anderen ist je nach Übergabeort das Anfallen weiterer Transaktionsabgaben möglich.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit dem Ex- und Import von Flugzeugen optimieren wir sowohl Ihre Transaktion als auch die Übergabe Ihres Business Jets.
Für die Verkehrszulassung Ihres Flugzeugs müssen Sie viele Unterlagen ausfüllen und einreichen. Unabhängig davon, ob Sie Ihren Business Jet auf den Kanal-, Jungferninseln oder unter deutscher Flagge beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) in Braunschweig registrieren wollen – wir beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation sowie der Registrierung.
Häufig fehlt sowohl das nötige Know-how als auch das Personal, um ein Flugzeug nach den Vorschriften der EASA (European Union Aviation Safety Agency) und des LBAs (Luftfahrt Bundesamt) zu unterhalten. Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Maschine durch eine Person als luftfahrtrechtlichen Halter betreiben zu lassen, gehen damit vielfältige rechtliche und wirtschaftliche Fragen einher. Sowohl bei deren Beantwortung als auch der Vertragsgestaltung stehen wir Ihnen zur Seite.
Wir prüfen sowohl die rechtliche Zulässigkeit als auch die steuerlichen Folgen – abhängig von Ihrer avisierten Eigennutzung, Fremdvermietung zur Kostensenkung, dem Einsatz für den Werkverkehr im Konzern oder der gemeinsamen Nutzung mit anderen Miteigentümer:innen. Darunter fallen z. B. Themen wie Umsatzsteuerbefreiung, Mineralölsteuer oder Betriebskosten als absetzbare -ausgaben bei Zweckgesellschaften.
Darüber hinaus übernehmen wir für Sie sowohl die Vermittlung der optimalen Partner:innen als auch die Erstellung der notwendigen Vertragsdokumentationen. Beispielsweise bei der Nutzung eines fremden Air Operator Certificate (AOC) oder der Durchführung der Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO).
Für viele Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Geschäftsflugzeugen sowie auch deren rechtliche Berater:innen, gehören weder der Kauf noch der Verkauf der Maschinen zum täglichen Geschäft. Die Gefahr ist groß, in einer unbekannten Materie die Fallstricke zu übersehen und zu stolpern. Wir kümmern uns deshalb um die saubere Abwicklung der Transaktion.
Unser Beratungsziel ist es, Ihre Interessen zu schützen und zu vertreten. Das bedeutet mehr als nur die konkrete Planung und Dokumentation der Transaktion: Es müssen kreative Lösungen entwickelt und das Geschäft schnell zum Abschluss gebracht werden, ohne sich in möglichen Randproblemen zu verlieren. Wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg: von der Beratung zu technischen Fragen vor dem Kauf bis hin zu Steuerfragen und zur Verzollung.
Wir sind für Sie 24/7 im Einsatz, um Ihre Transaktion schnell abzuschließen. Mit über 150 durchgeführten Transaktionen verfügen wir bereits über einen hohen Erfahrungsschatz. Dank einer Gebührenobergrenze (Cap) und ständigen Kostenstandmitteilungen behalten Sie über Ihr Kostenvolumen bei uns stets den Überblick. Zudem arbeiten wir mit Deutschlands größtem herstellerunabhängigen Flugzeug-Makler zusammen: der BAS – Business Aviation Services.
Zur Haftungstrennung werden Flugzeuge häufig nicht in der eigenen operativen Gesellschaft betrieben, sondern in dementsprechenden Haltergesellschaften. Zusammen mit unseren Notaren können wir alle dafür notwendigen Leistungen aus einer Hand anbieten und Sie bei diesem Prozess betreuen: von der Gründung einer nationalen oder internationalen Zweckgesellschaft bis zur rechtlichen Verknüpfung mit den Flugzeughalter:innen.
Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Bei Schäden an Flugzeugen kann es schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Versicherungen kommen. Wenn ein Pilot beispielsweise Fehler bei der Flugvorbereitung macht, die zu einem Unfall führen, können Haftpflichtversicherungen den Piloten regresspflichtig machen oder Kaskoversicherungen die Leistung bei vermuteter grober Fahrlässigkeit verweigern. Solche Fälle erfordern oft eine gerichtliche Klärung, um zu bestimmen, ob Sicherheitsvorschriften verletzt wurden. Um seine Ansprüche gegen Versicherungen durchzusetzen, ist fundiertes Wissen im Luftrecht und Versicherungsrecht unerlässlich.
Das sogenannte Wet-Leasing oder ACMI-Leasing, also die Vercharterung von Flugzeugen mitsamt Besatzung, Wartung und Versicherung hat sich inzwischen zu einer wichtigen Nutzungsform entwickelt. Aufgrund eines wechselnden und oftmals kurzfristigen Kapazitätsbedarfs kommerzieller Fluggesellschaften und den zum Teil herrschenden Lieferengpässen seitens der Flugzeughersteller haben sich unterschiedliche Formen des Wet-Leases herausgebildet, um dem sehr individuellen Bedarf der jeweiligen Fluggesellschaften Rechnung zu tragen. Demgemäß entwickeln wir für Sie die hierzu passenden Verträge individuell und bedarfsgerecht, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung der Qualitätsstandards in Bezug auf Wartungszustand, Qualifikation der Besatzung sowie die finanzielle Absicherung durch Sicherheitsleistungen.
In den letzten Jahrzehnten ist der Leasingmarkt in Bezug auf Flugzeuge sehr stark gewachsen. Flugzeuge werden von großen Leasinganbietern in großen Stückzahlen kommerziellen Fluggesellschaften in verschiedenen Varianten zur Nutzung überlassen. Grundlage hierfür bilden zumeist sehr komplexe und umfangreiche Vertragswerke. Wir durchdringen diese Materie für Sie und sorgen für eine interessengerechte Lösung, u.a. im Hinblick auf die delivery und redelivery conditions, den Nutzungsumfang sowie Folgen bei eventuellen Verstößen gegen Vertragspflichten (default situations). Darüber hinaus koordinieren wir die Abwicklung und Umsetzung des Vertrages, um für Sie ein optimales Ergebnis zu erzielen.
An der Schnittstelle vom Arbeitsrecht zum Luftrecht sind vertiefte Kenntnisse bei der Rechtsgebiete unabdingbar. Die Anreise zur Homebase ist aus Sicht des Arbeitszeitgesetz eine anderer, als es das FRMS vorsieht. Ob und wann Ihr Pilot(schein-)selbständig ist, oder ein Angestellter, ist ohne die Kenntnis der mannigfaltigen Rechtsprechung kaum zu sagen. Unser Arbeitsrechtsteam berät diverse gewerbliche Luftfahrtunternehmen und kann Ihnen bei diesen Fragenhelfen, ohne ins Straucheln zu geraten.
Die Wartung bildet eine wesentliche Grundlage für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes. Wir beraten beim Abschluss von entsprechenden Rahmenverträgen für Base- und Line Maintenance und verhandeln Verträge bezüglich der Lieferung technischer Komponenten und Avionik.
Als Justiziar des GATE e.V. sind wir dicht dran an den wiederkehrenden Fragen, die Ihr Unternehmen betrifft. Dies ermöglicht uns eine schnelle, günstige und fundierte Beratung. Ob Sie als ausländischer Konzern rechtliche Fragen zu Ihrem Tochterunternehmen in Deutschland haben, einen Rahmenlieferungsvertrag gestalten wollen, oder allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Einkauf brauchen, wir haben die richtige Lösung parat. Dabei ist für uns das Luftsicherheitsgesetz keine Überraschung, und wir bewegen uns mit einem Vorfeldfahrzeug genauso sicher wie mit einem vertikalen Gepäckförderband.
Sie schildern uns Ihre Situation, wir sichten Ihre Dokumente. Wir geben Ihnen so bald wie möglich eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall ab.
Unsere Expert:innen beraten Sie zu Ihren Erfolgschancen bzw. den individuellen Möglichkeiten für Ihren Fall.
Wir beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, bis Ihr Anliegen erfolgreich umgesetzt wird.