Ihre Geschäftsgeheimnisse richtig schützen

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Wir beraten Sie dabei, welche Maßnahmen Sie als Unternehmer jetzt ergreifen müssen.

Es ist der Albtraum vieler Unternehmer: Hochqualifizierte Führungskräfte verlassen das Unternehmen – und nehmen neben Ihrem Fachwissen auch Baupläne, vertrauliche Dokumente und weitere Geschäftsgeheimnisse mit. Sie gründen ein Konkurrenzunternehmen und schaden so direkt ihrem ehemaligen Arbeitgeber.

Dieses Szenario erlebte jüngst ein österreichischer Hersteller von Maschinen für die Instandhaltung von Bahngleisen. Er wollte vor dem OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gegen seinen Mitbewerber geltend machen – doch die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zwei ehemalige leitende Angestellte – ein Ingenieur und ein Mitarbeiter, in dessen Aufgabenbereich Service und Reklamationen fielen – hatten eine Maschine auf den Markt gebracht, die eine nahezu identische Nachahmung eines Produktes ihres vormaligen Arbeitgebers war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass im Betrieb des Klägers keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für vertrauliche Dokumente (in diesem Fall: Konstruktionspläne) getroffen wurden. Daher könne kein Unterlassungsanspruch im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) geltend gemacht werden.

Seit 2019 gibt es in Deutschland das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Mit dem Gesetz wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in nationales Recht umsetzt. Natürlich existierten auch davor bereits Geschäftsgeheimnisse, die besonders geschützt wurden. Allerdings gab es – anders als beispielsweise im Patent- oder Urheberrecht – keine einheitlichen Vorgaben, wie mit ihnen umzugehen ist und welche Ansprüche Geschädigte stellen können. Mit dem GeschGehG wurden Geschäftsgeheimnisse einheitlich definiert – und ebenso wurde festgelegt, welche Maßnahmen Unternehmer treffen müssen, um ihre Geheimnisse zu schützen.

Was ist eigentlich ein Geschäftsgeheimnis?

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie…

  • weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Einfach ausgedrückt: Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die innerhalb des Unternehmens nicht jedem Mitarbeitenden einfach zugänglich ist und für den Arbeitgeber wirtschaftlich besonders wertvoll ist. Sie muss allerdings auch angemessen geschützt werden.

Streng geheim: Organisation, Technik und Verträge schützen!

Im GeschGehG wird auch festgelegt, welche Schutzmaßnahmen Unternehmer ergreifen müssen, um ihre Geschäftsgeheimnisse angemessen zu schützen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen organisatorischen, technischen und vertraglichen Maßnahmen. Außerdem muss der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits im Vorfeld mit eingeplant werden: Noch bevor beispielsweise vertrauliche Dokumente erstellt würden, muss ein geschützter Ordner für ihre Ablage bereitgestellt sein. Sind die Dokumente hingegen zunächst für alle Mitarbeiter verfügbar, kann der Geheimnisinhaber sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf den Schutz durch das GeschGehG berufen.

Auch vertraglich können sich Unternehmer vorab absichern, dass Geschäftsgeheimnisse nicht in falsche Hände geraten. Dies ist sowohl als Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen des Arbeitsvertrags möglich, als separate Vereinbarung oder – beispielsweise mit Zulieferern und Zwischenhändlern – als Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. Non Disclosure Agreements, NDA). Auch auf einzelnen Dokumenten kann ein zusätzlicher Vertraulichkeitsvermerk dafür sorgen.

Welche Maßnahmen genau ergriffen werden, ist abhängig von der Art des Geheimnisses und auch von ihrem Grad der Geheimhaltung. Wichtig dabei ist, dass Geschäftsgeheimnisse auch klar als solche benannt werden.

Für digitale Daten sind technische Schutzmaßnahmen besonders wichtig. Ist ein vertrauliches Dokument z.B. lediglich mit dem Passwort „passwort“ geschützt, dürfte es schwierig werden, als Geschädigter im Sinne des GeschGehG einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Mindestanforderungen an die Passwortvergabe, klare Rollenverteilung beim Zugriff auf Dokumente und die verschlüsselte Datenübertragung sind technische Maßnahmen, die die Hüter von Geschäftsgeheimnissen ergreifen sollten.

Welche Geheimnisse werden nicht geschützt?

Es gibt Szenarien, in denen Geschäftsgeheimnisse explizit nicht vom GeschGehG geschützt werden. Betriebsräte können Geschäftsgeheimnisse unter bestimmten Voraussetzungen teilen – sofern dies für ihr Amt wichtig ist. Auch die Offenlegungen durch Whistleblower und Journalisten zählt zu den Ausnahmen: Wenn sie das Fehlverhalten von Unternehmen aufdecken, bewertet das GeschGehG dieses öffentliche Interesse höher als den Schutz von Geheimnissen. Besonders brisant: Es genügt, wenn das Fehlverhalten des Unternehmens zwar legal, aber ethisch unvertretbar ist.

Auch Reverse Engineering stellt eine Ausnahme vom GeschGehG dar. Damit ist der Nachbau eines fertigen Produkts gemeint – die Baupläne sind also entweder ohnehin öffentlich zugänglich oder von einem fertigen Produkt abgeleitet. Geschäftsgeheimnisse werden so nicht preisgegeben – eingeschränkt wird der Kauf des fertigen Produkts dann jedoch möglicherweise durch das Patentrecht.

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Bettina LuyBettina Luy

Rechtsanwältin

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Ihre Geschäftsgeheimnisse richtig schützen
Unternehmen

Ihre Geschäftsgeheimnisse richtig schützen

December 16, 2021
Uhr

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Wir beraten Sie dabei, welche Maßnahmen Sie als Unternehmer jetzt ergreifen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

Es ist der Albtraum vieler Unternehmer: Hochqualifizierte Führungskräfte verlassen das Unternehmen – und nehmen neben Ihrem Fachwissen auch Baupläne, vertrauliche Dokumente und weitere Geschäftsgeheimnisse mit. Sie gründen ein Konkurrenzunternehmen und schaden so direkt ihrem ehemaligen Arbeitgeber.

Dieses Szenario erlebte jüngst ein österreichischer Hersteller von Maschinen für die Instandhaltung von Bahngleisen. Er wollte vor dem OLG Hamm einen Unterlassungsanspruch im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gegen seinen Mitbewerber geltend machen – doch die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Zwei ehemalige leitende Angestellte – ein Ingenieur und ein Mitarbeiter, in dessen Aufgabenbereich Service und Reklamationen fielen – hatten eine Maschine auf den Markt gebracht, die eine nahezu identische Nachahmung eines Produktes ihres vormaligen Arbeitgebers war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass im Betrieb des Klägers keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für vertrauliche Dokumente (in diesem Fall: Konstruktionspläne) getroffen wurden. Daher könne kein Unterlassungsanspruch im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) geltend gemacht werden.

Seit 2019 gibt es in Deutschland das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Mit dem Gesetz wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in nationales Recht umsetzt. Natürlich existierten auch davor bereits Geschäftsgeheimnisse, die besonders geschützt wurden. Allerdings gab es – anders als beispielsweise im Patent- oder Urheberrecht – keine einheitlichen Vorgaben, wie mit ihnen umzugehen ist und welche Ansprüche Geschädigte stellen können. Mit dem GeschGehG wurden Geschäftsgeheimnisse einheitlich definiert – und ebenso wurde festgelegt, welche Maßnahmen Unternehmer treffen müssen, um ihre Geheimnisse zu schützen.

Was ist eigentlich ein Geschäftsgeheimnis?

Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie…

  • weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Einfach ausgedrückt: Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die innerhalb des Unternehmens nicht jedem Mitarbeitenden einfach zugänglich ist und für den Arbeitgeber wirtschaftlich besonders wertvoll ist. Sie muss allerdings auch angemessen geschützt werden.

Streng geheim: Organisation, Technik und Verträge schützen!

Im GeschGehG wird auch festgelegt, welche Schutzmaßnahmen Unternehmer ergreifen müssen, um ihre Geschäftsgeheimnisse angemessen zu schützen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen organisatorischen, technischen und vertraglichen Maßnahmen. Außerdem muss der Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereits im Vorfeld mit eingeplant werden: Noch bevor beispielsweise vertrauliche Dokumente erstellt würden, muss ein geschützter Ordner für ihre Ablage bereitgestellt sein. Sind die Dokumente hingegen zunächst für alle Mitarbeiter verfügbar, kann der Geheimnisinhaber sich nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf den Schutz durch das GeschGehG berufen.

Auch vertraglich können sich Unternehmer vorab absichern, dass Geschäftsgeheimnisse nicht in falsche Hände geraten. Dies ist sowohl als Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen des Arbeitsvertrags möglich, als separate Vereinbarung oder – beispielsweise mit Zulieferern und Zwischenhändlern – als Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. Non Disclosure Agreements, NDA). Auch auf einzelnen Dokumenten kann ein zusätzlicher Vertraulichkeitsvermerk dafür sorgen.

Welche Maßnahmen genau ergriffen werden, ist abhängig von der Art des Geheimnisses und auch von ihrem Grad der Geheimhaltung. Wichtig dabei ist, dass Geschäftsgeheimnisse auch klar als solche benannt werden.

Für digitale Daten sind technische Schutzmaßnahmen besonders wichtig. Ist ein vertrauliches Dokument z.B. lediglich mit dem Passwort „passwort“ geschützt, dürfte es schwierig werden, als Geschädigter im Sinne des GeschGehG einen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen. Mindestanforderungen an die Passwortvergabe, klare Rollenverteilung beim Zugriff auf Dokumente und die verschlüsselte Datenübertragung sind technische Maßnahmen, die die Hüter von Geschäftsgeheimnissen ergreifen sollten.

Welche Geheimnisse werden nicht geschützt?

Es gibt Szenarien, in denen Geschäftsgeheimnisse explizit nicht vom GeschGehG geschützt werden. Betriebsräte können Geschäftsgeheimnisse unter bestimmten Voraussetzungen teilen – sofern dies für ihr Amt wichtig ist. Auch die Offenlegungen durch Whistleblower und Journalisten zählt zu den Ausnahmen: Wenn sie das Fehlverhalten von Unternehmen aufdecken, bewertet das GeschGehG dieses öffentliche Interesse höher als den Schutz von Geheimnissen. Besonders brisant: Es genügt, wenn das Fehlverhalten des Unternehmens zwar legal, aber ethisch unvertretbar ist.

Auch Reverse Engineering stellt eine Ausnahme vom GeschGehG dar. Damit ist der Nachbau eines fertigen Produkts gemeint – die Baupläne sind also entweder ohnehin öffentlich zugänglich oder von einem fertigen Produkt abgeleitet. Geschäftsgeheimnisse werden so nicht preisgegeben – eingeschränkt wird der Kauf des fertigen Produkts dann jedoch möglicherweise durch das Patentrecht.

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