Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit „Null“ besteht keine Arbeitspflicht. Deshalb entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche.

Während der Kurzarbeit „Null“ besteht keine Arbeitspflicht. Deshalb entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ sei deshalb der Urlaub, der Arbeitnehmer:innen an sich zusteht, um ein Zwölftel zu kürzen. Dies stehe auch im Einklang mit dem EU-Recht. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Zum Hintergrund

Eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten befand sich aufgrund der Corona-Pandemie seit Juni 2020 in Kurzarbeit „Null“. Ihre Arbeitgeberin hatte ihr für diesen Zeitraum den Urlaubsanspruch um 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt. Hiergegen wehrte sich die Verkaufshilfe mit einer Klage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied demnach, ob der Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit gekürzt wird.

Urteil

Das LAG Düsseldorf wies diese Klage mit dem Urteil vom 23.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20) ab. Es folgte damit der Argumentation der Arbeitgeberin: Volle Monate der Kurzarbeit „Null“ kürzen den Urlaubsanspruch um jeweils 1/12 – auch ohne eine entsprechende Vereinbarung. Das Entstehen des Urlaubsanspruches (§ 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)) setzt lediglich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, aber nicht, dass Arbeitnehmer:innen tatsächlich auch arbeiten.

Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Entscheidungen nun bestätigt, dass dies nicht uneingeschränkt gilt (z. B. BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17): Gerade wenn die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich vereinbaren, dass die Arbeitspflichten ruhen sollen, kann der Erholungszweck des Urlaubs nicht eintreten. Somit entsteht in diesen Fällen auch kein Urlaubsanspruch – und laut dem LAG Düsseldorf stellt die Kurzarbeit „Null“ einen solchen Fall dar.

Geltungsbereich

Haben sich Arbeitnehmer:innen mindestens einen Monat in Kurzarbeit „Null“ befunden, besteht durch die „automatische“ Kürzung nur noch ein Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub. Wenn die Kurzarbeit aber nicht 100 % der Arbeitszeit betroffen hat, dürfte diese Rechtsprechung allerdings nicht gelten. In diesem Fall hätten die Leistungspflichten nicht vollständig geruht. Der Erholungszweck durch den zu gewährenden Urlaub kann somit noch eintreten.

Rechtswidrige Anmeldung der Kurzarbeit

Es ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt, ob der Urlaubsanspruch auch gekürzt werden kann, wenn Arbeitgeber:innen rechtswidrig Kurzarbeit „Null“ eingeführt haben: z. B. durch schlichte Anordnung ohne eine Vereinbarung.

Nach bisheriger Rechtsprechung reicht eine einseitige Anordnung oder eine im Einzelfall unwirksame Vereinbarung nicht aus. Dementsprechend dürfte sich der Urlaubsanspruch nicht verringern, da die Leistungspflichten nicht geruht haben.

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Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

July 22, 2021
Uhr

Während der Kurzarbeit „Null“ besteht keine Arbeitspflicht. Deshalb entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche.

Das Wichtigste in Kürze

Während der Kurzarbeit „Null“ besteht keine Arbeitspflicht. Deshalb entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ sei deshalb der Urlaub, der Arbeitnehmer:innen an sich zusteht, um ein Zwölftel zu kürzen. Dies stehe auch im Einklang mit dem EU-Recht. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Zum Hintergrund

Eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten befand sich aufgrund der Corona-Pandemie seit Juni 2020 in Kurzarbeit „Null“. Ihre Arbeitgeberin hatte ihr für diesen Zeitraum den Urlaubsanspruch um 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt. Hiergegen wehrte sich die Verkaufshilfe mit einer Klage. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied demnach, ob der Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit gekürzt wird.

Urteil

Das LAG Düsseldorf wies diese Klage mit dem Urteil vom 23.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20) ab. Es folgte damit der Argumentation der Arbeitgeberin: Volle Monate der Kurzarbeit „Null“ kürzen den Urlaubsanspruch um jeweils 1/12 – auch ohne eine entsprechende Vereinbarung. Das Entstehen des Urlaubsanspruches (§ 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)) setzt lediglich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, aber nicht, dass Arbeitnehmer:innen tatsächlich auch arbeiten.

Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Entscheidungen nun bestätigt, dass dies nicht uneingeschränkt gilt (z. B. BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 406/17): Gerade wenn die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich vereinbaren, dass die Arbeitspflichten ruhen sollen, kann der Erholungszweck des Urlaubs nicht eintreten. Somit entsteht in diesen Fällen auch kein Urlaubsanspruch – und laut dem LAG Düsseldorf stellt die Kurzarbeit „Null“ einen solchen Fall dar.

Geltungsbereich

Haben sich Arbeitnehmer:innen mindestens einen Monat in Kurzarbeit „Null“ befunden, besteht durch die „automatische“ Kürzung nur noch ein Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub. Wenn die Kurzarbeit aber nicht 100 % der Arbeitszeit betroffen hat, dürfte diese Rechtsprechung allerdings nicht gelten. In diesem Fall hätten die Leistungspflichten nicht vollständig geruht. Der Erholungszweck durch den zu gewährenden Urlaub kann somit noch eintreten.

Rechtswidrige Anmeldung der Kurzarbeit

Es ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt, ob der Urlaubsanspruch auch gekürzt werden kann, wenn Arbeitgeber:innen rechtswidrig Kurzarbeit „Null“ eingeführt haben: z. B. durch schlichte Anordnung ohne eine Vereinbarung.

Nach bisheriger Rechtsprechung reicht eine einseitige Anordnung oder eine im Einzelfall unwirksame Vereinbarung nicht aus. Dementsprechend dürfte sich der Urlaubsanspruch nicht verringern, da die Leistungspflichten nicht geruht haben.

Wir beraten Sie gerne

Sie haben eine ähnliche Problematik? Sie möchten sich zum Thema Kurzarbeit weiter informieren? Ihre bisherigen Vereinbarungen dazu sollen geprüft oder einer Risikobewertung unterzogen werden? Wir helfen Ihnen gerne: Unser Team für Arbeitsrecht beantwortet Ihnen alle Fragen und berät Sie zu möglichen Konsequenzen in Ihrem individuellen Fall.

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