Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und doch in der Praxis keine Seltenheit.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat nun angedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit diesem „Timing“ durchaus anzweifeln und gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung einstellen dürfen. Wichtig ist dem Gericht dabei die Reihenfolge und damit die Korrelation der Ereignisse: Erst wird die Kündigung ausgesprochen, danach erst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.
Für den umgekehrten Fall – ein Arbeitnehmer kündigt von sich aus und meldet sich im Anschluss für seine restliche Vertragslaufzeit krank – hatte das Bundesarbeitsgericht bereits vor zwei Jahren entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zweifel ziehen dürfen, bzw. ihr „Beweiswert erschüttert sein kann“.
Was bedeutet das Urteil des LAG Niedersachsen für Ihren Betrieb?
Meldet sich ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine Kündigung krank – und dabei ist es nun nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen irrelevant, welche Seite die Kündigung ausgesprochen hat – sind Sie nicht automatisch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Gerne prüfe ich Ihren individuellen Einzelfall oder berate Sie zu allen weiteren Fragen rund um Kündigungen und Ihren Pflichten als Arbeitgeber.