Digitales Kaufrecht kommt

Das deutsche Kaufrecht wird digitalisiert. Im Fokus steht der Verbraucherschutz im elektronischen Handel.

Hersteller:innen und Händler:innen müssen sich jetzt vorbereiten!

Das deutsche Kaufrecht wird digitalisiert. Im Fokus steht der Verbraucherschutz im elektronischen Handel. Für Hersteller:innen und Händler:innen gelten bald neue Vorgaben. Diese sind in der Warenkaufrichtlinie und der Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte geregelt.

Was ändert sich und was können Sie tun? – Wir verraten es Ihnen:

Was ist neu?

  • Update-Pflicht
  • Definition für einen Sachmangel
  • längere Beweislastumkehr

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Am 25. Juni 2021 wurde die BGB-Reform beschlossen. Die Neuregelungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 mit Verbraucher:innen geschlossen werden.

Unsere Empfehlung

Sie verkaufen digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen? Dann müssen Sie jetzt handeln: Prüfen und überarbeiten Sie bis zum 01.01.2022 Ihre Verträge sowie Gewährleistungsrechte, Haftung, AGB und Co. Stellen Sie funktionserhaltende Updates bereit, damit Ihr digitales Produkt weiterhin vertragsgemäß erhalten bleibt. Erkundigen Sie sich außerdem, ob die neue Definition eines „Sachmangels“ für Sie Konsequenzen hat.

Wir beraten Sie gerne

Unsere Rechtsanwält:innen helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das neue Vertragsrecht sowie Ihre bestehenden Verträge. Wir fassen mit Ihnen neue vertragliche Vereinbarungen, überarbeiten Ihre aktuell verwendeten Vertragsmuster und AGB. Welche Vorkehrungen müssen Sie für die Aktualisierungspflicht treffen? Welche Auswirkungen hat die grundlegende Änderung des Sachmangelbegriffs für Sie? Auch das prüfen wir für Sie gerne und beraten Sie zu allen notwendigen Maßnahmen.

Welche Änderungen bringt die BGB-Reform mit sich?

1. Neues Vertragsrecht bei digitalen Produkten

Die Vorgaben der Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte gelten für alle Verträge, aufgrund derer Personen digitale Inhalte und Dienstleistungen gegen Entgelt kaufen können. Hier geht es sowohl z. B. um Streaming-Angebote, Cloud-, Social-Media- oder SaaS-Dienste, aber auch um die Bereitstellung digitaler Inhalte über DVDs oder USB-Sticks. Das neue Vertragsrecht dreht sich also nicht nur um den Kauf von Online-Produkten. Es greift auch beim Erwerb von physischen Datenträgern, die nicht um ihrer selbst willen, sondern wegen der Software darauf gekauft werden.

  • Abgrenzung: Wenn die Software kein wichtiger Bestandteil des Produktes ist, gelten viele der neuen Regelungen nicht: beispielsweise bei Autos mit Navigationsgeräten, Digitalkameras mit Software, Smart TVs o. Ä. Sie werden auch als Waren mit digitalen Elementen bezeichnet. Diese sind also nicht betroffen, da es hierbei vorrangig gar nicht um die digitalen Elemente geht.

Weitere Zahlungsmethoden möglich

Das gilt für Verträge, bei denen die Verbraucher:innen einen Preis zahlen oder dessen Zahlung zusagen. Dabei kann es sich nun auch um Kryptowährungen oder die personenbezogenen Daten der Verbraucher:innen als Gegenleistung handeln. Letzteres ist gerade für Dienste im Social-Media-Bereich interessant, da von den User:innen dort i. d. R. kein Geld verlangt wird.

2. Update-Pflicht

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Update- bzw. Aktualisierungspflicht: Sie gibt vor, dass Verkäufer:innen Aktualisierungen für einen „maßgeblichen Zeitraum“ bereitzustellen haben: Es müssen also Updates zur Funktion, Sicherheit und Kompatibilität (z. B. bei neuen Versionen eines Betriebssystems) angeboten werden.

Damit liegt es an den Verkäufer:innen, dass die vertragsgemäße Beschaffenheit des Produkts erhalten bleibt. Die Update-Pflicht gilt auch für die einzelnen digitalen Bestandteile von Waren mit digitalen Elementen (z. B. Autos mit Navigationsgeräten).

Absichern durch Nutzungsverträge

Die Aktualisierungspflicht gilt für Verkäufer:innen. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob Letztere überhaupt (z. B. technisch) dazu in der Lage sind, Updates zur Verfügung zu stellen. Wenn der Verkauf also nicht durch die Hersteller:innen erfolgt, so sind die Verkäufer:innen auf die Mitwirkung der Hersteller:innen angewiesen. Die Update-Pflichten müssen somit in der Lieferkette weitergereicht werden. Verkäufer:innen sollten sich hierauf daher rechtzeitig durch vertragliche Anpassungen vorbereiten.

Noch keine Konkretisierung bei „maßgeblichem Zeitraum“

Es ist bisher nicht gesetzlich geregelt, was unter dem „maßgeblichen Zeitraum“ zu verstehen ist, in dem die Updates bereitgestellt werden müssen. Hier wird sich also nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet. Dabei spielen insbesondere Werbeaussagen, der Preis oder die übliche Verwendungsdauer der Sache (Lebenszyklus) eine Rolle. Daher ist davon auszugehen, dass die Gerichte bei jedem Fall eine individuelle Entscheidung treffen werden.

Zwangs-Updates?

Unklar ist aktuell außerdem, ob Käufer:innen bzw. Nutzer:innen von den Verkäufer:innen verpflichtet werden können, ein (automatisches) Update zu installieren – im Sinne eines Zwangs-Updates. Die Nutzer:innen sollen zwar neuerdings die Wahl haben, ob sie ein angebotenes Update dulden wollen. Allerdings kann es erhebliche Risiken nach sich ziehen, eine Aktualisierung nicht durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint es also angemessen, eine Update-Pflicht der Nutzer:innen vereinbaren zu dürfen.

3. Neue Definition für „mangelhaftes“ Produkt

Ab wann ist ein Produkt mangelhaft? Auch hierfür sind die Bestimmungen geändert worden: Vorher war es für die Mangelfreiheit ausschlaggebend, wenn das Produkt der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat. Es kam also nicht darauf an, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete oder die übliche Beschaffenheit aufwies. Jetzt müssen gleichzeitig unterschiedliche Anforderungen erfüllt sein:

  • Subjektive Voraussetzungen: Das Produkt muss so beschaffen sein, wie im Kaufvertrag vereinbart (vereinbarte Beschaffenheit). Das Produkt muss außerdem für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein.
  • Objektive Voraussetzungen: Das Produkt muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen.
  • Montage-Voraussetzungen: Das Produkt ist mit Zubehör, Anleitung und dem dafür nötigen Kundendienst (z. B. einem Aufbau) übergeben worden.

Wenn nicht alle drei Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind, kann das Produkt trotzdem als mangelhaft eingestuft werden, obwohl es der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Diese neuen Anforderungen gelten sowohl für Verbraucher- als auch Unternehmerverträge. Für den Sachmangelbegriff gibt es keine unterschiedlichen Definitionen.

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Marion AlbrechtMarion Albrecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT-Recht

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Privatpersonen

Digitales Kaufrecht kommt

November 8, 2021
Uhr

Das deutsche Kaufrecht wird digitalisiert. Im Fokus steht der Verbraucherschutz im elektronischen Handel.

Das Wichtigste in Kürze

Hersteller:innen und Händler:innen müssen sich jetzt vorbereiten!

Das deutsche Kaufrecht wird digitalisiert. Im Fokus steht der Verbraucherschutz im elektronischen Handel. Für Hersteller:innen und Händler:innen gelten bald neue Vorgaben. Diese sind in der Warenkaufrichtlinie und der Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte geregelt.

Was ändert sich und was können Sie tun? – Wir verraten es Ihnen:

Was ist neu?

  • Update-Pflicht
  • Definition für einen Sachmangel
  • längere Beweislastumkehr

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Am 25. Juni 2021 wurde die BGB-Reform beschlossen. Die Neuregelungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 mit Verbraucher:innen geschlossen werden.

Unsere Empfehlung

Sie verkaufen digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen? Dann müssen Sie jetzt handeln: Prüfen und überarbeiten Sie bis zum 01.01.2022 Ihre Verträge sowie Gewährleistungsrechte, Haftung, AGB und Co. Stellen Sie funktionserhaltende Updates bereit, damit Ihr digitales Produkt weiterhin vertragsgemäß erhalten bleibt. Erkundigen Sie sich außerdem, ob die neue Definition eines „Sachmangels“ für Sie Konsequenzen hat.

Wir beraten Sie gerne

Unsere Rechtsanwält:innen helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das neue Vertragsrecht sowie Ihre bestehenden Verträge. Wir fassen mit Ihnen neue vertragliche Vereinbarungen, überarbeiten Ihre aktuell verwendeten Vertragsmuster und AGB. Welche Vorkehrungen müssen Sie für die Aktualisierungspflicht treffen? Welche Auswirkungen hat die grundlegende Änderung des Sachmangelbegriffs für Sie? Auch das prüfen wir für Sie gerne und beraten Sie zu allen notwendigen Maßnahmen.

Welche Änderungen bringt die BGB-Reform mit sich?

1. Neues Vertragsrecht bei digitalen Produkten

Die Vorgaben der Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte gelten für alle Verträge, aufgrund derer Personen digitale Inhalte und Dienstleistungen gegen Entgelt kaufen können. Hier geht es sowohl z. B. um Streaming-Angebote, Cloud-, Social-Media- oder SaaS-Dienste, aber auch um die Bereitstellung digitaler Inhalte über DVDs oder USB-Sticks. Das neue Vertragsrecht dreht sich also nicht nur um den Kauf von Online-Produkten. Es greift auch beim Erwerb von physischen Datenträgern, die nicht um ihrer selbst willen, sondern wegen der Software darauf gekauft werden.

  • Abgrenzung: Wenn die Software kein wichtiger Bestandteil des Produktes ist, gelten viele der neuen Regelungen nicht: beispielsweise bei Autos mit Navigationsgeräten, Digitalkameras mit Software, Smart TVs o. Ä. Sie werden auch als Waren mit digitalen Elementen bezeichnet. Diese sind also nicht betroffen, da es hierbei vorrangig gar nicht um die digitalen Elemente geht.

Weitere Zahlungsmethoden möglich

Das gilt für Verträge, bei denen die Verbraucher:innen einen Preis zahlen oder dessen Zahlung zusagen. Dabei kann es sich nun auch um Kryptowährungen oder die personenbezogenen Daten der Verbraucher:innen als Gegenleistung handeln. Letzteres ist gerade für Dienste im Social-Media-Bereich interessant, da von den User:innen dort i. d. R. kein Geld verlangt wird.

2. Update-Pflicht

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Update- bzw. Aktualisierungspflicht: Sie gibt vor, dass Verkäufer:innen Aktualisierungen für einen „maßgeblichen Zeitraum“ bereitzustellen haben: Es müssen also Updates zur Funktion, Sicherheit und Kompatibilität (z. B. bei neuen Versionen eines Betriebssystems) angeboten werden.

Damit liegt es an den Verkäufer:innen, dass die vertragsgemäße Beschaffenheit des Produkts erhalten bleibt. Die Update-Pflicht gilt auch für die einzelnen digitalen Bestandteile von Waren mit digitalen Elementen (z. B. Autos mit Navigationsgeräten).

Absichern durch Nutzungsverträge

Die Aktualisierungspflicht gilt für Verkäufer:innen. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob Letztere überhaupt (z. B. technisch) dazu in der Lage sind, Updates zur Verfügung zu stellen. Wenn der Verkauf also nicht durch die Hersteller:innen erfolgt, so sind die Verkäufer:innen auf die Mitwirkung der Hersteller:innen angewiesen. Die Update-Pflichten müssen somit in der Lieferkette weitergereicht werden. Verkäufer:innen sollten sich hierauf daher rechtzeitig durch vertragliche Anpassungen vorbereiten.

Noch keine Konkretisierung bei „maßgeblichem Zeitraum“

Es ist bisher nicht gesetzlich geregelt, was unter dem „maßgeblichen Zeitraum“ zu verstehen ist, in dem die Updates bereitgestellt werden müssen. Hier wird sich also nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet. Dabei spielen insbesondere Werbeaussagen, der Preis oder die übliche Verwendungsdauer der Sache (Lebenszyklus) eine Rolle. Daher ist davon auszugehen, dass die Gerichte bei jedem Fall eine individuelle Entscheidung treffen werden.

Zwangs-Updates?

Unklar ist aktuell außerdem, ob Käufer:innen bzw. Nutzer:innen von den Verkäufer:innen verpflichtet werden können, ein (automatisches) Update zu installieren – im Sinne eines Zwangs-Updates. Die Nutzer:innen sollen zwar neuerdings die Wahl haben, ob sie ein angebotenes Update dulden wollen. Allerdings kann es erhebliche Risiken nach sich ziehen, eine Aktualisierung nicht durchzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint es also angemessen, eine Update-Pflicht der Nutzer:innen vereinbaren zu dürfen.

3. Neue Definition für „mangelhaftes“ Produkt

Ab wann ist ein Produkt mangelhaft? Auch hierfür sind die Bestimmungen geändert worden: Vorher war es für die Mangelfreiheit ausschlaggebend, wenn das Produkt der vereinbarten Beschaffenheit entsprochen hat. Es kam also nicht darauf an, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete oder die übliche Beschaffenheit aufwies. Jetzt müssen gleichzeitig unterschiedliche Anforderungen erfüllt sein:

  • Subjektive Voraussetzungen: Das Produkt muss so beschaffen sein, wie im Kaufvertrag vereinbart (vereinbarte Beschaffenheit). Das Produkt muss außerdem für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein.
  • Objektive Voraussetzungen: Das Produkt muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen.
  • Montage-Voraussetzungen: Das Produkt ist mit Zubehör, Anleitung und dem dafür nötigen Kundendienst (z. B. einem Aufbau) übergeben worden.

Wenn nicht alle drei Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind, kann das Produkt trotzdem als mangelhaft eingestuft werden, obwohl es der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Diese neuen Anforderungen gelten sowohl für Verbraucher- als auch Unternehmerverträge. Für den Sachmangelbegriff gibt es keine unterschiedlichen Definitionen.

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