Geschenke gehören in der Weihnachtszeit für Unternehmen zum guten Ton. Aber was, wenn der edle Tropfen dem Wert eines Kleinwagens entspricht?
Ein Schokoladen-Nikolaus für die Mitarbeiter, eine Flasche Wein für Kunden: Geschenke gehören in der Weihnachtszeit für Unternehmen zum guten Ton. Aber was, wenn der edle Tropfen dem Wert eines Kleinwagens entspricht? Ist das Bestechung? Wir erklären, worauf Sie als Unternehmer im Umgang mit Weihnachtsgeschenken achten sollten.
Unsere Empfehlung
Da es keine gesetzliche Grenze für den Wert von Kundengeschenken gibt, muss jeweils im Einzelfall abgewogen werden, ob eine Zuwendung unproblematisch ist oder nicht. Denn selbst, wenn die hauseigenen Compliance-Richtlinien einen Maximalwert für Geschenke vorgeben, können hierfür Ausnahmen gelten. Wir helfen Ihnen gerne durch den Compliance-Dschungel und klären Ihre individuellen Fragen.
Kundengeschenke: Sozial adäquat muss es sein
Wer versucht, sich durch Geschenke einen Vorteil gegenüber anderen Wettbewerbern zu verschaffen, macht sich strafbar – und ebenso, wer ein solches Geschenk annimmt. So legt es § 299 im Strafgesetzbuch (StGB) fest. Dabei existieren keine genauen Schwellenwerte für den zugelassenen Wert von Kundengeschenken. Ausschlaggebend ist im Einzelfall die Frage, ob das Geschenk „sozial adäquat“ ist: Wie sah die bisherige Geschäftsbeziehung aus? Entsteht beim Empfänger ein Verpflichtungsgefühl aufgrund des hohen Wertes seines Geschenks? Sind teure Weihnachtsgeschenke in Ihrer Branche üblich?
Ein Bauunternehmer, der mit einem Zulieferer beispielsweise ein Geschäft in Millionenhöhe abgeschlossen hat, kann sich am Ende des Jahres durchaus mit einem sehr teuren Wein für die gute Zusammenarbeit bedanken. Steht der Unternehmer jedoch erst kurz vor dem Abschluss des lukrativen Geschäfts, kann seine Zuwendung durchaus als Bestechungsversuch ausgelegt werden. Auch die Geheimhaltung der Geschenkübergabe – weil die Weinflasche beispielsweise an die Privatadresse des Empfängers geliefert wird – ist ein Indiz dafür, dass es sich hier nicht um „sozial adäquates“ Verhalten handelt.
Ausnahmefall Kulturveranstaltungen
Einen Sonderfall stellt die Einladung zu Veranstaltungen dar. Die Kosten einer solchen Einladung übersteigen oftmals den Wert, den entsprechende Compliance-Richtlinien in einem Unternehmen vorsehen. Da aber gerade Kulturveranstalter oft Ticketkontingente an Sponsoren ausgeben, wurde das sogenannte Berliner Compliance Modell entwickelt. Dies ermöglicht die Einladung zu Kulturveranstaltungen für Kunden unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Einladung erfolgt nicht mit der Absicht, Einfluss auf zukünftige Geschäftsentscheidungen zu nehmen;
- Der Gesamtbetrag der Einladung soll in der Regel nicht 100 Euro überschreiten; mit einer Begleitperson 200 Euro;
- Es soll eine transparente Einladung erfolgen, indem diese an die Geschäftsadresse geht oder an die Geschäftsführung, beziehungsweise an den Compliance-Beauftragten;
- Der Eingeladene sollte kein Amtsträger sein;
- Auf der Einladung sollte ein Hinweis auf die Versteuerung anhand einer Pauschalierung im Sinne des § 37b EStG durch das einladende Unternehmen enthalten sein.
Freigrenzen für Mitarbeitergeschenke
In Bezug auf Geschenke an die eigenen Mitarbeiter besteht das Problem der Bestechlichkeit selbstverständlich nicht. Hierbei sind allerdings die gesetzlichen Freigrenzen für Sachbezüge von Bedeutung. Die Geschenke an die Mitarbeiter in Form von Sachleistungen sind bis zu einem Wert von 50 Euro im Monat steuerfrei (vgl. § 8 EStG). Im Rahmen von besonderen Anlässen, wie beispielsweise einem Geburtstag, sind diese bis zu 60 Euro steuerfrei. Diese Beträge können auch kombiniert werden.
Fazit
Aufgrund der fehlenden Wertgrenze muss bei der Auswahl von Kundengeschenken immer der Einzelfall abgewogen werden. Unternehmen können sich diese Arbeit aber erleichtern, indem sie entsprechende Compliance-Richtlinien einführen, die für die Mitarbeiter für Rechtssicherheit sorgen. Haben Sie Fragen zum Thema Compliance? Möchten Sie eine Richtlinie für die Geschenkvergabe erstellen? Unser zertifizierter Compliance Officer unterstützt Sie gerne!