Arbeitgeber dürfen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausschließen

Erfahren Sie, wie Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei einsetzen können und welche rechtlichen Rahmenbedingungen laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gelten.

Die gesetzliche Regelung zur steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung ihre Beschäftigten bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu unterstützen. Die Zahlung ist grundsätzlich freiwillig, kann jedoch in einigen Betrieben durch tarifliche Regelungen festgelegt sein.

Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie wurde eingeführt, um Arbeitnehmer finanziell zu entlasten und die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit stellt sie ein attraktives Instrument für Arbeitgeber dar.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Erste Urteile der Landesarbeitsgerichte zeigen nun, welche Gestaltungsspielräume Arbeitgeber bei der Zahlung dieser Prämie haben. Im konkreten Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2024 hat der Arbeitgeber im Rahmen einer tariflichen Regelung entschieden, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszuschließen.

Der Kläger befand sich von Mai 2018 bis April 2022 in der aktiven Phase seiner Altersteilzeit und arbeitete regulär. Seit Mai 2022 ist er in der passiven Phase, in der er zwar weiterhin Gehalt bezieht, aber von der Arbeit freigestellt ist. Der relevante Tarifvertrag sah vor, dass nur Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Mai 2023 in einem ungekündigten und nicht ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, die Inflationsausgleichsprämie (IAP) erhalten. Die Klage eines betroffenen Arbeitnehmers, der diese Entscheidung rechtlich anfechten wollte, hatte in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Auswirkungen des Urteils auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil, dass sie die Inflationsausgleichsprämie gezielt einsetzen können, um ihre Mitarbeiter für erbrachte Leistungen zu belohnen und deren Betriebstreue zu fördern. Es ist rechtlich zulässig, Mitarbeiter in der passiven Phase der Altersteilzeit von der Prämie auszunehmen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Eine genaue Prüfung, inwieweit einzelne Arbeitnehmer von der Inflation betroffen sind, ist bei der Auszahlung aus rechtlicher Perspektive nicht erforderlich.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung und Dokumentation von Prämienregelungen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und die gewünschten Anreize zu setzen.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf:
Diesen Artikel teilen
Arbeitgeber dürfen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausschließen
Unternehmen

Arbeitgeber dürfen bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausschließen

July 12, 2024
14:00
Uhr

Erfahren Sie, wie Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei einsetzen können und welche rechtlichen Rahmenbedingungen laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gelten.

Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Regelung zur steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung ihre Beschäftigten bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu unterstützen. Die Zahlung ist grundsätzlich freiwillig, kann jedoch in einigen Betrieben durch tarifliche Regelungen festgelegt sein.

Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie wurde eingeführt, um Arbeitnehmer finanziell zu entlasten und die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen. Durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit stellt sie ein attraktives Instrument für Arbeitgeber dar.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Erste Urteile der Landesarbeitsgerichte zeigen nun, welche Gestaltungsspielräume Arbeitgeber bei der Zahlung dieser Prämie haben. Im konkreten Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2024 hat der Arbeitgeber im Rahmen einer tariflichen Regelung entschieden, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszuschließen.

Der Kläger befand sich von Mai 2018 bis April 2022 in der aktiven Phase seiner Altersteilzeit und arbeitete regulär. Seit Mai 2022 ist er in der passiven Phase, in der er zwar weiterhin Gehalt bezieht, aber von der Arbeit freigestellt ist. Der relevante Tarifvertrag sah vor, dass nur Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Mai 2023 in einem ungekündigten und nicht ruhenden Arbeitsverhältnis stehen, die Inflationsausgleichsprämie (IAP) erhalten. Die Klage eines betroffenen Arbeitnehmers, der diese Entscheidung rechtlich anfechten wollte, hatte in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Auswirkungen des Urteils auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil, dass sie die Inflationsausgleichsprämie gezielt einsetzen können, um ihre Mitarbeiter für erbrachte Leistungen zu belohnen und deren Betriebstreue zu fördern. Es ist rechtlich zulässig, Mitarbeiter in der passiven Phase der Altersteilzeit von der Prämie auszunehmen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Eine genaue Prüfung, inwieweit einzelne Arbeitnehmer von der Inflation betroffen sind, ist bei der Auszahlung aus rechtlicher Perspektive nicht erforderlich.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung und Dokumentation von Prämienregelungen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und die gewünschten Anreize zu setzen.

Fazit

Diesen Artikel teilen

Weitere Interessante Artikel
Digitalisierung von Arbeitsverträgen in Deutschland: Das neue Bürokratieentlastungsgesetz
Unternehmen
24.4.2024
Digitalisierung von Arbeitsverträgen in Deutschland: Das neue Bürokratieentlastungsgesetz
Wichtige Neuerung: Das Wachstumschancengesetz 2024
Unternehmen
3.6.2024
Wichtige Neuerung: Das Wachstumschancengesetz 2024
„Gekündigt? Perfekte Zeit für eine Krankmeldung!“
Unternehmen
25.3.2024
„Gekündigt? Perfekte Zeit für eine Krankmeldung!“
Nehmen Sie gerne Kontakt auf:
Dr. iur. Anton Barrein
Rechtsanwalt

Sie haben konkrete Fragen oder ein spezielles Anliegen?