Aktuelles im Bau- und Architektenrecht
Keine Mängelrüge vor Abnahme - Der BGH beendet den Meinungsstreit
Bislang hatte der VII. Senat die Frage offengelassen, ob die Mängelrechte bereits vor Abnahme geltend gemacht werden können. Anfang Januar 2017 hat der BGH hat sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Ansicht angeschlossen, dass der Auftraggeber die Mängelrechte aus § 634 BGB grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werks geltend machen könne.
Der Senat hat seine Auffassung u. a. damit begründet, dass dem Autraggeber vor der Abnahme Erfüllungsansprüche und das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Verfügung stünden, seine Rechte also angemessen gewahrt seien. Einen faktischen Zwang, ein nicht abnahmereifes Werk abnehmen zu müssen, bestünde daher nicht. Aus der Vorschrift des § 634a Abs. 2 BGB werde auch ersichtlich, dass die Abnahme den zeitlichen Bruch zwischen Erfüllungs- und Mängelhaftungsphase markiere, da gerade die Verjährung der Mängelrechte regelmäßig mit der Abnahme beginne.
Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dann ergeben, wenn ein Abrechnungsverhältnis begründet wird oder auch ohne Abnahme der Unternehmer zu verstehen gibt, dass er sein Werk als fertig gestellt und abnahmereif betrachtet.
Bei Fristsetzungen gegenüber dem Unternehmer gilt daher zu beachten diesen auch - in Ansehung des Anwendungszeitraumes der Mängelrechte - wirksam in Verzug zu setzten. Rechtsanwalt Bathon berät Sie dazu gern.