Insolvenz

Wir sind Ihr Partner in kritischen Situationen für Ihr Unternehmen.
Unverbindliche Erstberatung
Insolvenz
Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Insolvenz­recht

Das Insolvenzrecht regelt die Rechte und Pflichten sämtlicher Personen, die von der Insolvenz eines Unternehmens betroffen sind, d. h. insbesondere die Rechte und Pflichten

  • des schuldnerischen Unternehmens selbst (z. B. die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen),
  • der beteiligten Gläubiger:innen bzw. Vertragspartner:innen des schuldnerischen Unternehmens sowie
  • der Insolvenzverwalter:innen.

Durch ein Insolvenzverfahren sollen die Forderungen sämtlicher Gläubiger:innen des Unternehmens gleichermaßen und bestmöglich befriedigt werden. Dabei geht es allerdings längst nicht immer nur um die bloße Abwicklung des insolventen Unternehmens. Vielmehr soll dem insolventen Unternehmen im besten Fall ermöglicht werden, sich zu sanieren und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten.

Anfechtung nach Insolvenz­ordnung

Mit einer Insolvenzanfechtung können Insolvenzverwalter:innen abgeflossenes Vermögen unter gewissen Voraussetzungen zur Insolvenzmasse zurückfordern. Warum ist das möglich?

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, lassen Schuldner:innen nicht selten einzelnen Gläubiger:innen noch etwas ihres Vermögens zukommen. Die übrigen Gläubiger:innen, welche nichts mehr erhalten haben, werden dadurch natürlich entsprechend benachteiligt. Vor diesem Hintergrund haben Insolvenzverwalter:innen die Möglichkeit, diese Abflüsse – also das abgeflossene Vermögen – zurückzuholen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Gläubiger:innen die gleiche Behandlung erfahren.

Jeder Fall ist anders und individuell zu betrachten. Deshalb empfehlen wir Betroffenen, die sich einer Anfechtung von erhaltenen Zahlungen durch einen Insolvenzverwalter ausgesetzt sehen, sich bereits bei außergerichtlicher Inanspruchnahme sofort beraten zu lassen. Kommen Sie frühzeitig auf uns zu: Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne zur Seite, helfen Ihnen und vertreten Sie.

Eigen­verwaltung, Insolvenz­plan- oder Schutzschirm­verfahren

Um das eigene Unternehmen zu sanieren, statt es abzuwickeln, gibt es für Sie verschiedene Optionen: einen Insolvenzplan, die Eigenverwaltung, ein Schutzschirmverfahren etc.

Aber welche der Möglichkeiten kommt für Sie in Betracht? Hier ergeben sich viele rechtliche Herausforderungen und Fragen. Egal in welchem Stadium einer Insolvenz oder Krise Sie sich befinden: Wir beraten zu Ihren Optionen sowie den verschiedenen Verfahrensarten und vertreten Sie gerne.

Geschäfts­führer­haftung

Wenn die von Ihnen als Geschäftsführer:in oder Vorstand vertretene Gesellschaft zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ist das Risiko für Sie besonders groß, in erheblichem Umfang persönlich zu haften.

Aber ab wann genau haften Sie als Geschäftsführung einer GmbH oder Vorstand einer AG? Wo ist die Grenze zwischen erlaubtem Risiko und einer Pflichtverletzung? Was dürfen Sie bei Eintritt einer finanziellen Krise noch tun?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne – und begrenzen dadurch Ihr Haftungsrisiko nachhaltig: Durch frühzeitige anwaltliche Beratung kann eine Haftung schon bei Beginn der Krise vermieden oder zumindest minimiert werden. Unsere Expert:innen für Insolvenzrecht helfen Ihnen beim Umgang mit Haftungsrisiken und entwickeln mit Ihnen individuelle Strategien, um diese zu reduzieren.

Insolvenz bei Kund:in oder Lieferant:in

Auch innerhalb der Lieferketten läuft nicht immer alles glatt. Viele Unternehmen leiden z. B. unter der Corona-Pandemie enorm und müssen deshalb Insolvenz anmelden. Aber wie steht es um Ihre bestehenden Aufträge, wenn Ihr/e Kund:in in die Pleite schlittert? Ist die Fortsetzung der Vertragsbeziehung bei Insolvenz einer/s Vertragspartner:in möglich?

Fragen über Fragen. Wir beantworten sie Ihnen gerne und helfen Ihnen in dieser heiklen Situation. Unsere Expert:innen für Insolvenzrecht beraten Sie versiert zu allen potenziellen Risiken und Absicherungsmöglichkeiten in jedem Verfahrensabschnitt: Was können Sie während des Insolvenzantrags- oder im bereits eröffneten Insolvenzverfahren tun? Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf die Bezahlung einer Leistung? Können Sie Ihrem/r Lieferant:in bei Zahlungsverzug kündigen?

Kommen Sie auf uns zu und holen Sie sich Ihre Handlungsempfehlungen. Unsere Rechtsanwält:innen helfen Ihnen.

Insolvenz­antrag

Sie können nicht mehr zahlen? Der Berg an Schulden wird nicht kleiner? Kommen Sie zu uns – wir helfen Ihnen.

Wenn Ihr Unternehmen auf eine Krise zusteuert, sind wir Ihr Fels in der Brandung. Unser Expertenteam für Insolvenzrecht berät Sie über die Möglichkeiten, Ihr Unternehmen zu retten: Was müssen Gesellschaften, Einzelunternehmen und Solo-Selbstständige bei Regelinsolvenzanträgen beachten? Für welches Verfahren können und sollten Sie sich entscheiden?

Je früher Sie zu uns kommen, desto mehr Optionen stehen Ihnen offen: Restrukturierung? Insolvenz in Eigenverwaltung, mit Insolvenzplan oder doch die klassische Insolvenz? Wir beraten und vertreten Sie – egal ob als GmbH, AG, Einzelunternehmer:in oder Solo-Selbstständige:r. Unsere Rechtsanwält:innen gehen mit Ihnen die für Sie in Betracht kommenden Optionen durch.

Vertretung im Restruk­turierung­sverfahren nach StaRUG

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) soll Unternehmen helfen, sich leichter als bisher auch ohne Gerichtsverfahren neu aufzustellen.

Beim StaRUG handelt es sich um ein eigenes Restrukturierungsverfahren mit größerem Handlungsspielraum. Es soll Unternehmen helfen, sich auch ohne gerichtliches Insolvenzverfahren leichter neu aufzustellen. Dies geschieht auf der Grundlage eines sogenannten Restrukturierungsplans.

Die Besonderheit bei diesem modernen Sanierungsinstrument ist, dass nicht alle Gläubiger:innen von dem Restrukturierungsplan betroffen sein müssen: Sie als Schuldner:in können sich die Planbetroffenen hier selbst auswählen.

Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen und vertreten Sie in Ihrem Restrukturierungsverfahren, um Ihr Unternehmen zu retten.

Zwangsvoll­streckung

Bei dem Wort Zwangsvollstreckung sträuben sich vielen die Haare. Aber was passiert dabei eigentlich genau? Bei einer Zwangsvollstreckung werden die Ansprüche von Gläubiger:innen gegenüber ihren Schuldner:innen mit den Mitteln des Staates durchgesetzt. Mit anderen Worten: Der Staat beschlagnahmt Gegenstände bzw. Forderungen der einen Partei, um die Ansprüche der anderen Partei zu befriedigen. Denn was nützt das schönste Urteil, wenn die Gegenseite im Nachhinein nicht zahlt?

Dies ist der Ansatzpunkt der Zwangsvollstreckung: Sie beauftragen uns mit der Durchsetzung von Zahlungs-, Herausgabe-, Auskunfts- und/oder Unterlassungsansprüchen. Für die Durchsetzung der Forderung bedienen wir uns des Vollstreckungsgerichts oder der jeweiligen Gerichtsvollzieher:innen.

Unsere Rechtsanwält:innen setzen Ihre unbezahlten Geldforderungen in allen Bereichen durch.

Auslands­vollstreckung

Um den Schulden zu entfliehen, versuchen Schuldner:innen immer häufiger, ins (europäische) Ausland zu ziehen. Allerdings haben sie dabei die Rechnung ohne die Auslandsvollstreckung gemacht. Denn Sie als Gläubiger:in sind dagegen nicht machtlos.

Wir übernehmen für Sie den grenzüberschreitenden Forderungseinzug. Außerdem stehen wir Ihnen auch für eine Durchsetzung Ihrer Forderung im Ausland mit Rat und Tat zur Seite, schaffen die notwendigen Voraussetzungen und vollstrecken vor Ort.

Forderungs- und Immobiliar­vollstreckung

Sobald ein Vollstreckungstitel (z. B. ein Urteil oder Beschluss) vorliegt, übernehmen wir für Sie die Vollstreckung und suchen den effizientesten Weg, um Ihre Forderung zu realisieren. Dabei behalten wir stets die Kosten im Blick.

Im Rahmen der Forderungsvollstreckung gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder beauftragen wir die jeweiligen Gerichtsvollzieher:innen mit der Pfändung Ihrer Ansprüche oder wir setzen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in das Vermögen der Gegenseite über das Vollstreckungsgericht durch.

Bei der Immobiliarvollstreckung findet die Zwangsvollstreckung in z. B. ein Grundstück oder ein Gebäude statt – also in unbewegliches Vermögen. Sollte die Gegenseite über Grundbesitz verfügen, lassen wir über das Grundbuchamt Zwangssicherungshypotheken eintragen, um Ihre Forderungen abzusichern. Daraus betreiben wir nachfolgend auch die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes.

Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen übernehmen wir für Sie die oftmals schwierige Forderungsberechnung. Außerdem erwirken wir Dauerpfändungen, die sich nicht an den normalen Pfändungsfreigrenzen orientieren müssen.

Forderungs­einzug

Bei einem Forderungseinzug werden Außenstände (Ihre finanziellen Forderungen an Dritte) effizient realisiert und für Sie durchgesetzt. Dieses kann dann der Fall sein, wenn z. B. Rechnungen nicht bezahlt werden. Beim Forderungsmanagement stehen Schnelligkeit, Effizienz und niedrige Kosten im Vordergrund. Neben etwa verjährungsrechtlichen Problemen haben wir dabei auch stets Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blickfeld.

Wir beraten Sie kompetent und führen Sie durch das gesamte Verfahren. Dabei vertreten wir Sie gerne außergerichtlich, aber selbstverständlich auch im gerichtlichen Prozess und beantragen für Sie Mahn- und Vollstreckungsbescheide. Natürlich kümmern wir uns anschließend auch um die Zwangsvollstreckung sowie deren entsprechende Überwachung.

Vollstreckungs­abwehr

Wir verteidigen Sie effektiv gegen Vollstreckungsabwehrklagen. Sollten Sie im Rahmen einer solchen Klage in Anspruch genommen werden, übernehmen wir Ihre Vertretung im gerichtlichen Verfahren.

Auch wenn rechtswidrige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet wurden, unterziehen wir diese einer rechtlichen Überprüfung und ergreifen für Sie umgehend Gegenmaßnahmen. Unsere Expert:innen legen für Sie Vollstreckungserinnerungen ein und erheben u. a. Drittwiderspruchsklagen.

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

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Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

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Anfechtung nach Anfechtungs­gesetz

Als Gläubiger:in kann es passieren, dass Sie zwar einen Vollstreckungstitel gegen Ihre/n Schuldner:in erstritten haben, eine Vollstreckung aus diesem Titel aber leider fruchtlos bleibt.

In solchen Fällen kann es für Sie allerdings durchaus noch Möglichkeiten geben, wie Sie an Ihr Geld kommen können: Wenn Sie z. B. erfahren, dass eine Immobilie Ihrer Schuldner:in, um diese dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, auf den/die Ehepartner:in oder das Kind übertragen wurde, kann eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie unter gewissen Voraussetzungen für Sie weiterhin möglich sein.

Kommen Sie auch in solchen Situationen gern auf uns zu. Wir helfen Ihnen und beraten Sie, wie Sie möglicherweise doch noch an Ihr Geld kommen können.

Unsere Experten für den Fachbereich

Anke Koepler

Rechtsanwältin

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Johannes Blume

Rechtsanwalt

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Sarah Jämmrich

Rechtsanwältin

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Sebastian Jöckel

Rechtsanwalt

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Thorsten Prigge

Partner, Rechtsanwalt

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Finanzierung von Luftfahrzeugen

Sofern Sie die Anschaffung des Flugzeugs über die Aufnahme eines Darlehens oder eines Leasings finanzieren, können wir Sie bei der Erwerbstransaktion optimal beraten: Hierunter fallen sowohl das Erstellen und Verhandeln eines für Ihre Zwecke passenden Finanzierungsvertrages, eventuelle Pfandrechte sowie sonstige Sicherheitenvereinbarungen.

Weiterhin koordinieren wir die Abläufe zwischen Ihnen als Käufer:in, Ihrer Bank, Verkäufer:innen und Operator:innen. Dabei stellen wir sicher, dass die Anforderungen des Kreditinstituts für die Kreditauszahlung erfüllt werden können, sodass der Kaufpreis bei der technischen Abnahme und Übergabe Ihres Business Jets fließen kann.

Unser Team hat bereits Flugzeugfinanzierungen im Wert von 5,6 Milliarden EUR beraten. Außerdem arbeiten wir mit dem erfahrenen und idealen Ansprechpartner in puncto Investitionsvorhaben zusammen: FM LeasingPartner GmbH.

Einfuhr / USt bei Luftfahrzeugen

Beim Kauf und Verkauf von Flugzeugen aus und in die Europäische Union können ggf. Einfuhrumsatzsteuern und Zölle anfallen. Bereits bei der Landung auf dem ersten Zollflughafen muss dies ordnungsgemäß deklariert werden. Andernfalls könnte bei der betrieblichen Nutzung zum einen Ihre Umsatzsteuererstattung gefährdet werden, zum anderen ist je nach Übergabeort das Anfallen weiterer Transaktionsabgaben möglich.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit dem Ex- und Import von Flugzeugen optimieren wir sowohl Ihre Transaktion als auch die Übergabe Ihres Business Jets.

Registrierung von Luftfahrzeugen

Für die Verkehrszulassung Ihres Flugzeugs müssen Sie viele Unterlagen ausfüllen und einreichen. Unabhängig davon, ob Sie Ihren Business Jet auf den Kanal-, Jungferninseln oder unter deutscher Flagge beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) in Braunschweig registrieren wollen – wir beraten und unterstützen Sie bei der Erstellung der notwendigen Dokumentation sowie der Registrierung.

Halterschafts- und Managementverträge

Häufig fehlt sowohl das nötige Know-how als auch das Personal, um ein Flugzeug nach den Vorschriften der EASA (European Union Aviation Safety Agency) und des LBAs (Luftfahrt Bundesamt) zu unterhalten. Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Maschine durch eine Person als luftfahrtrechtlichen Halter betreiben zu lassen, gehen damit vielfältige rechtliche und wirtschaftliche Fragen einher. Sowohl bei deren Beantwortung als auch der Vertragsgestaltung stehen wir Ihnen zur Seite.

Beratung des Betriebsmodells (AOC, NCC)

Wir prüfen sowohl die rechtliche Zulässigkeit als auch die steuerlichen Folgen – abhängig von Ihrer avisierten Eigennutzung, Fremdvermietung zur Kostensenkung, dem Einsatz für den Werkverkehr im Konzern oder der gemeinsamen Nutzung mit anderen Miteigentümer:innen. Darunter fallen z. B. Themen wie Umsatzsteuerbefreiung, Mineralölsteuer oder Betriebskosten als absetzbare -ausgaben bei Zweckgesellschaften.

Darüber hinaus übernehmen wir für Sie sowohl die Vermittlung der optimalen Partner:innen als auch die Erstellung der notwendigen Vertragsdokumentationen. Beispielsweise bei der Nutzung eines fremden Air Operator Certificate (AOC) oder der Durchführung der Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO).

Transaktionsberatung

Für viele Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Geschäftsflugzeugen sowie auch deren rechtliche Berater:innen, gehören weder der Kauf noch der Verkauf der Maschinen zum täglichen Geschäft. Die Gefahr ist groß, in einer unbekannten Materie die Fallstricke zu übersehen und zu stolpern. Wir kümmern uns deshalb um die saubere Abwicklung der Transaktion.

Unser Beratungsziel ist es, Ihre Interessen zu schützen und zu vertreten. Das bedeutet mehr als nur die konkrete Planung und Dokumentation der Transaktion: Es müssen kreative Lösungen entwickelt und das Geschäft schnell zum Abschluss gebracht werden, ohne sich in möglichen Randproblemen zu verlieren. Wir begleiten Sie auf dem gesamten Weg: von der Beratung zu technischen Fragen vor dem Kauf bis hin zu Steuerfragen und zur Verzollung.

Wir sind für Sie 24/7 im Einsatz, um Ihre Transaktion schnell abzuschließen. Mit über 150 durchgeführten Transaktionen verfügen wir bereits über einen hohen Erfahrungsschatz. Dank einer Gebührenobergrenze (Cap) und ständigen Kostenstandmitteilungen behalten Sie über Ihr Kostenvolumen bei uns stets den Überblick. Zudem arbeiten wir mit Deutschlands größtem herstellerunabhängigen Flugzeug-Makler zusammen: der BAS – Business Aviation Services.

Gründung von SPC

Zur Haftungstrennung werden Flugzeuge häufig nicht in der eigenen operativen Gesellschaft betrieben, sondern in dementsprechenden Haltergesellschaften. Zusammen mit unseren Notaren können wir alle dafür notwendigen Leistungen aus einer Hand anbieten und Sie bei diesem Prozess betreuen: von der Gründung einer nationalen oder internationalen Zweckgesellschaft bis zur rechtlichen Verknüpfung mit den Flugzeughalter:innen.

Richard Prechtel, LL.M.

Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Dr. iur. Alexander Nefzger

Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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Matthias Reuleaux, LL.M.

Rechtsanwalt, of counsel

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David Meixner

Rechtsanwalt, of counsel

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Edward Stoye

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Sebastian König

Rechtsanwalt

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Abwicklung Versicherungsschäden

Bei Schäden an Flugzeugen kann es schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Versicherungen kommen. Wenn ein Pilot beispielsweise Fehler bei der Flugvorbereitung macht, die zu einem Unfall führen, können Haftpflichtversicherungen den Piloten regresspflichtig machen oder Kaskoversicherungen die Leistung bei vermuteter grober Fahrlässigkeit verweigern. Solche Fälle erfordern oft eine gerichtliche Klärung, um zu bestimmen, ob Sicherheitsvorschriften verletzt wurden. Um seine Ansprüche gegen Versicherungen durchzusetzen, ist fundiertes Wissen im Luftrecht und Versicherungsrecht unerlässlich.

Wet-Lease-Verträge

Das sogenannte Wet-Leasing oder ACMI-Leasing, also die Vercharterung von Flugzeugen mitsamt Besatzung, Wartung und Versicherung hat sich inzwischen zu einer wichtigen Nutzungsform entwickelt. Aufgrund eines wechselnden und oftmals kurzfristigen Kapazitätsbedarfs kommerzieller Fluggesellschaften und den zum Teil herrschenden Lieferengpässen seitens der Flugzeughersteller haben sich unterschiedliche Formen des Wet-Leases herausgebildet, um dem sehr individuellen Bedarf der jeweiligen Fluggesellschaften Rechnung zu tragen. Demgemäß entwickeln wir für Sie die hierzu passenden Verträge individuell und bedarfsgerecht, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung der Qualitätsstandards in Bezug auf Wartungszustand, Qualifikation der Besatzung sowie die finanzielle Absicherung durch Sicherheitsleistungen.

Flugzeugleasingverträge

In den letzten Jahrzehnten ist der Leasingmarkt in Bezug auf Flugzeuge sehr stark gewachsen. Flugzeuge werden von großen Leasinganbietern in großen Stückzahlen kommerziellen Fluggesellschaften in verschiedenen Varianten zur Nutzung überlassen. Grundlage hierfür bilden zumeist sehr komplexe und umfangreiche Vertragswerke. Wir durchdringen diese Materie für Sie und sorgen für eine interessengerechte Lösung, u.a. im Hinblick auf die delivery und redelivery conditions, den Nutzungsumfang sowie Folgen bei eventuellen Verstößen gegen Vertragspflichten (default situations). Darüber hinaus koordinieren wir die Abwicklung und Umsetzung des Vertrages, um für Sie ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Anstellungs- und Freelanceverträge für Piloten

An der Schnittstelle vom Arbeitsrecht zum Luftrecht sind vertiefte Kenntnisse bei der Rechtsgebiete unabdingbar. Die Anreise zur Homebase ist aus Sicht des Arbeitszeitgesetz eine anderer, als es das FRMS vorsieht. Ob und wann Ihr Pilot(schein-)selbständig ist, oder ein Angestellter,  ist ohne die Kenntnis der mannigfaltigen Rechtsprechung kaum zu sagen. Unser Arbeitsrechtsteam berät diverse gewerbliche Luftfahrtunternehmen und kann Ihnen bei diesen Fragenhelfen, ohne ins Straucheln zu geraten.

Wartungsverträge

Die Wartung bildet eine wesentliche Grundlage für die Durchführung eines sicheren Flugbetriebes. Wir beraten beim Abschluss von entsprechenden Rahmenverträgen für Base- und Line Maintenance und verhandeln Verträge bezüglich der Lieferung technischer Komponenten und Avionik.

Richard Prechtel, LL.M.

Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Sebastian König

Rechtsanwalt

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Unternehmensrecht

Als Justiziar des GATE e.V. sind wir dicht dran an den wiederkehrenden Fragen, die Ihr Unternehmen betrifft. Dies ermöglicht uns eine schnelle, günstige und fundierte Beratung. Ob Sie als ausländischer Konzern rechtliche Fragen zu Ihrem Tochterunternehmen in Deutschland haben, einen Rahmenlieferungsvertrag gestalten wollen, oder allgemeine Geschäftsbedingungen für Ihren Einkauf brauchen, wir haben die richtige Lösung parat. Dabei ist für uns das Luftsicherheitsgesetz keine Überraschung, und wir bewegen uns mit einem Vorfeldfahrzeug genauso sicher wie mit einem vertikalen Gepäckförderband.

Unternehmensrecht
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Richard Prechtel, LL.M.

Partner, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Sebastian König

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Das erwartet Sie

So arbeiten wir bei der activelaw

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Unsere Expert:innen beraten Sie zu Ihren Erfolgschancen bzw. den individuellen Möglichkeiten für Ihren Fall.

Unser Versprechen

Wir beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, bis Ihr Anliegen erfolgreich umgesetzt wird.

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